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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil D // Gesellschaftsvertrag //<br />

u) einen Vertrag mit der Treuhandkommanditistin über die<br />

Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe sowie<br />

einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />

über die Verwaltung der im Handelsregister<br />

eingetragenen Kommanditisten und der mittelbar beteiligten<br />

Treugeber, wobei die Tätigkeiten mit der Gebühr des<br />

§ 13 Ziff. 3 bis 5 und § 18 Ziff. 4 abgegolten sind.<br />

Die unter f) bis u) genannten Beträge verstehen sich – mit<br />

Ausnahme von Buchstabe m) - zuzüglich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer, auch wenn der Leistungserbringer<br />

auf seine Steuerbefreiung verzichtet (zur Umsatzsteuer<br />

optiert) und deswegen die Umsatzsteuer zu entrichten ist.<br />

Die Beträge nach den Buchstaben g) und t) sind – sofern<br />

es sich um laufende Vergütungen handelt – für jedes<br />

angebrochene Geschäftsjahr anteilig zu zahlen.<br />

§ 7 Beirat<br />

Die Gesellschaft hat keinen Beirat. Sie kann einen Beirat<br />

durch Gesellschafterbeschluss bestellen. Der Gesellschafterbeschluss<br />

bedarf der Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen. Im Gesellschafterbeschluss sind<br />

die Rechte und Pflichten des Beirats sowie die näheren<br />

Einzelheiten festzulegen.<br />

§ 8 Gesellschafterversammlung – Umlaufverfahren<br />

1. Die Gesellschafter beschließen außer über die sonst in<br />

diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über<br />

a) die Feststellung des Jahresabschlusses des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres;<br />

b) die Entlastung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

und der Treuhandkommanditistin;<br />

c) die Wahl des Abschlussprüfers für das neue Geschäftsjahr,<br />

mit Ausnahme des Abschlussprüfers für die<br />

Geschäftsjahre bis einschließlich 2011;<br />

d) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen;<br />

e) die Veräußerung des in der Präambel genannten Flugzeugs,<br />

mit Ausnahme der lediglich fiduziarischen Übertragung<br />

im Sinne des § 6 Ziff. 4 n) und mit Ausnahme der Ver -<br />

äußerung in Folge eines Rechtsanspruchs aus den Sicherungs-<br />

und Finanzierungsverträgen i.S.d. § 6 Ziff. 6 b);<br />

150<br />

f) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

auch Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals,<br />

soweit diese nicht unter die Regelung des § 3 Ziff. 3 fällt;<br />

g) die Auflösung der Gesellschaft;<br />

h) die Wahl des Beirates gemäß § 7;<br />

Die Beschlüsse gem. a) bis c) sind jährlich zu fassen.<br />

2. Gesellschafterbeschlüsse werden im Umlaufverfahren<br />

nach Ziff. 3 gefasst. Abweichend hiervon kann die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin aufgrund einer in<br />

ihrem Ermessen liegenden Entscheidung eine Gesellschafterversammlung<br />

gem. Ziff. 4 einberufen. Gesellschafterversammlungen<br />

sind von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin einzuberufen, wenn dies aufgrund<br />

zwingender gesetzlicher Vorschriften geboten ist oder<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 25 % des<br />

Kommanditkapitals halten, dies verlangen.<br />

3. Beschlüsse werden im Umlaufverfahren außerhalb<br />

einer Gesellschafterversammlung getroffen, indem die<br />

Kommanditisten ihre Stimme schriftlich oder per Telefax<br />

abgeben. Die Geschäftsführende Kommanditistin, die<br />

sich durch die Treuhandkommanditistin vertreten lassen<br />

kann, hat sämtliche Kommanditisten hierzu schriftlich<br />

unter Bezeichnung der zur Entscheidung stehenden Beschlussgegenstände<br />

aufzufordern. Eines eingeschriebenen<br />

Briefes bedarf es hierfür nicht. Die Kommanditisten<br />

haben ihre Stimme so rechtzeitig abzugeben, dass sie innerhalb<br />

von sechs Wochen seit Absendung der durch die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin erfolgten Aufforderung<br />

bei dieser eingetroffen ist. Das Absendedatum ist im<br />

Aufforderungsschreiben zu vermerken. Nicht oder nicht<br />

rechtzeitig eingetroffene Stimmen gelten als Enthaltung.<br />

Das gilt insbesondere, wenn ein Kommanditist seinen<br />

Anschriftenwechsel entgegen § 20 Ziff. 1 nicht rechtzeitig<br />

mitgeteilt hat. Das jeweilige Beschlussergebnis<br />

ist – nachdem die Treuhandkommanditistin die formelle<br />

Richtigkeit des Beschlusses geprüft und das Stimmergebnis<br />

bestätigt hat – unverzüglich nach Fristablauf zu<br />

protokollieren. Das Protokoll ist den Kommanditisten<br />

durch die Geschäftsführende Kommanditistin, die sich<br />

durch die Treuhandkommanditistin vertreten lassen kann,<br />

zu übersenden. Gleichzeitig ist den Kommanditisten das<br />

Absendedatum des Protokolls mitzuteilen.

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