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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil C //Steuerliche Grundlagen //<br />

Der Emittent ist hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger Eingangsleistungen<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Flugzeuges grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, da<br />

die steuerfreie Flugzeugvermietung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1a<br />

UStG nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Ein<br />

solcher Anspruch auf Vorsteuererstattung kann vom Emittenten<br />

grundsätzlich abgetreten werden. Diese Abtretung ist der<br />

zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordruck anzuzeigen (§46 AO).<br />

Die Ausgabe der Anteile am Emittenten im Rahmen der<br />

Aufnahme der Anleger ist nach der infolge eines Urteils des<br />

Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2003 ergangenen<br />

Rechtsprechung des BFH (vom 1. Juli 2004, BStBl. II<br />

2004, 1022) selbst keine umsatzsteuerbare Tätigkeit. Jedoch<br />

stehen demnach die vom Emittenten in Anspruch genommenen<br />

Eingangsleistungen in direktem Zusammenhang mit<br />

der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit des Emittenten,<br />

sodass hierfür geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig<br />

ist (so auch die Finanzverwaltung, BMF-Schreiben<br />

vom 4. Oktober 2006, BStBl. I 2006, 614). Dies gilt insbesondere<br />

für Konzeptionskosten des Emittenten (wie z.B. für die<br />

Prospekterstellung).<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Soweit der Emittent Zinsen aus der Anlage von Liquidität bei<br />

inländischen Banken erzielt, unterliegen diese als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen einheitlich einem besonderen Steuersatz<br />

von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />

Werbungskosten im Zusammenhang mit<br />

Zinseinkünften sind nicht abzugsfähig. Die Abgeltungssteuer<br />

und der Solidaritätszuschlag werden direkt bei Zinszahlungen<br />

einer inländischen Bank von dieser einbehalten. In der<br />

Prognoserechnung wurde dies entsprechend berücksichtigt.<br />

Sofern der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers<br />

unter 25 % liegt, kann die Veranlagung gewählt werden („Veranlagungsoption“).<br />

Besteuerung in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den VAE („DBA-VAE“) vom 9. April<br />

1995 ist mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft getreten.<br />

Die Delegationen aus Deutschland und den VAE hatten<br />

sich bereits im Dezember 2008 auf ein substanziell neues<br />

Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt. Das Verhandlungsergebnis<br />

ist der Öffentlichkeit bislang noch nicht vorgestellt<br />

worden. Nach mündlichen Auskünften aus dem BMF ist die<br />

Ratifizierung des neuen Vertragstextes, der ursprünglich mit<br />

Rückwirkung ab dem 1. Januar 2009 zur Anwendung gelangen<br />

sollte auf ein unbestimmtes zukünftiges Datum verschoben<br />

worden. Wegen dieser Verschiebung hat das Bayerische<br />

Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 28. September<br />

2009 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2009 bis auf weiteres<br />

von einem abkommenslosen Zustand auszugehen ist.<br />

Die von Emirates gezahlten Leasingraten unterliegen nach<br />

dem Steuerrecht der VAE derzeit keiner sog. Quellensteuer.<br />

In Ermangelung einer in den VAE gegebenen Ertragsbesteuerung<br />

sind derzeit sowohl der Emittent als auch der einzelne<br />

Anleger nicht in den VAE mit den Einkünften aus der Vermietung<br />

des Flugzeuges steuerpflichtig.<br />

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