airBuS a380 - Swiss Invest Group
airBuS a380 - Swiss Invest Group
airBuS a380 - Swiss Invest Group
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Teil C //Steuerliche Grundlagen //<br />
Der Emittent ist hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger Eingangsleistungen<br />
im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Flugzeuges grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, da<br />
die steuerfreie Flugzeugvermietung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1a<br />
UStG nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Ein<br />
solcher Anspruch auf Vorsteuererstattung kann vom Emittenten<br />
grundsätzlich abgetreten werden. Diese Abtretung ist der<br />
zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen<br />
Vordruck anzuzeigen (§46 AO).<br />
Die Ausgabe der Anteile am Emittenten im Rahmen der<br />
Aufnahme der Anleger ist nach der infolge eines Urteils des<br />
Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2003 ergangenen<br />
Rechtsprechung des BFH (vom 1. Juli 2004, BStBl. II<br />
2004, 1022) selbst keine umsatzsteuerbare Tätigkeit. Jedoch<br />
stehen demnach die vom Emittenten in Anspruch genommenen<br />
Eingangsleistungen in direktem Zusammenhang mit<br />
der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit des Emittenten,<br />
sodass hierfür geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig<br />
ist (so auch die Finanzverwaltung, BMF-Schreiben<br />
vom 4. Oktober 2006, BStBl. I 2006, 614). Dies gilt insbesondere<br />
für Konzeptionskosten des Emittenten (wie z.B. für die<br />
Prospekterstellung).<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Soweit der Emittent Zinsen aus der Anlage von Liquidität bei<br />
inländischen Banken erzielt, unterliegen diese als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen einheitlich einem besonderen Steuersatz<br />
von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />
Werbungskosten im Zusammenhang mit<br />
Zinseinkünften sind nicht abzugsfähig. Die Abgeltungssteuer<br />
und der Solidaritätszuschlag werden direkt bei Zinszahlungen<br />
einer inländischen Bank von dieser einbehalten. In der<br />
Prognoserechnung wurde dies entsprechend berücksichtigt.<br />
Sofern der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers<br />
unter 25 % liegt, kann die Veranlagung gewählt werden („Veranlagungsoption“).<br />
Besteuerung in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten<br />
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und den VAE („DBA-VAE“) vom 9. April<br />
1995 ist mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft getreten.<br />
Die Delegationen aus Deutschland und den VAE hatten<br />
sich bereits im Dezember 2008 auf ein substanziell neues<br />
Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt. Das Verhandlungsergebnis<br />
ist der Öffentlichkeit bislang noch nicht vorgestellt<br />
worden. Nach mündlichen Auskünften aus dem BMF ist die<br />
Ratifizierung des neuen Vertragstextes, der ursprünglich mit<br />
Rückwirkung ab dem 1. Januar 2009 zur Anwendung gelangen<br />
sollte auf ein unbestimmtes zukünftiges Datum verschoben<br />
worden. Wegen dieser Verschiebung hat das Bayerische<br />
Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 28. September<br />
2009 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2009 bis auf weiteres<br />
von einem abkommenslosen Zustand auszugehen ist.<br />
Die von Emirates gezahlten Leasingraten unterliegen nach<br />
dem Steuerrecht der VAE derzeit keiner sog. Quellensteuer.<br />
In Ermangelung einer in den VAE gegebenen Ertragsbesteuerung<br />
sind derzeit sowohl der Emittent als auch der einzelne<br />
Anleger nicht in den VAE mit den Einkünften aus der Vermietung<br />
des Flugzeuges steuerpflichtig.<br />
138