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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Steuerliche Grundlagen // Teil C<br />

mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll durch eine prozentuale<br />

Ermäßigung bei der Einkommensteuer gemäß § 35b<br />

EStG verhindert werden. Diese Regelung betrifft allerdings<br />

nur Erbfälle, nicht aber Schenkungen. Zur Anwendung kommt<br />

sie, wenn stille Reserven innerhalb einer Frist von bis zu fünf<br />

Jahren nach dem Erbfall realisiert werden.<br />

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß § 10 ErbStG die Bereicherung<br />

des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.<br />

Für die Bewertung des Anteils an dem Emittenten sind im<br />

Fall der Schenkung oder Erbschaft die Werte der einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandvermögens<br />

sowie die Gesellschaftsschulden des<br />

Emittenten nach der Regelung des § 10 Abs. 1 ErbStG mit<br />

den jeweiligen Werten nach § 12 Abs. 1 ErbStG anzusetzen<br />

und anteilig zuzurechnen. Nach diesen Regelungen ist das<br />

Flugzeug des Emittenten mit dem Wert anzusetzen, der im<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu<br />

erzielen wäre (gemeiner Wert). Vorhandene Liquidität<br />

und Schulden des Emittenten sind mit dem Nominalbetrag/<br />

Nennbetrag zum Übertragungszeitpunkt anzusetzen. Die<br />

Übernahme anteiliger Schulden des Emittenten durch den<br />

Erwerber bei einer freigiebigen Zuwendung unter Lebenden<br />

wird dabei als Gegenleistung des Beschenkten behandelt,<br />

sodass im Ergebnis die Grundsätze der gemischten Schenkung<br />

Anwendung finden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).<br />

Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung<br />

am Emittenten im Erbfall oder durch Schenkung<br />

nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern mittelbar als<br />

Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, ist nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung (vgl. koordinierter Ländererlass<br />

des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Juni<br />

2005, DB 2005, 1493) die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche<br />

Behandlung grundsätzlich abweichend von den oben<br />

genannten Grundsätzen vorzunehmen. Nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltungen ist in diesem Fall Schenkungsgegenstand<br />

nicht das Treugut, sondern der Herausgabeanspruch<br />

auf das Treugut. Dieser sollte vorliegend im Ergebnis dem<br />

Wert entsprechen, der sich für einen Kommanditisten des<br />

Emittenten ergibt.<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Emittent wird mit der Vermietung des Flugzeuges eine<br />

unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit Unternehmer<br />

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (§ 2 UStG).<br />

Die Vermietung des Flugzeuges stellt eine steuerbare<br />

sonstige Leistung dar, die nach derzeitiger Rechtslage<br />

dort ausgeführt wird, wo der Vermieter sein Unternehmen<br />

betreibt, vorliegend also im Inland. Ab dem 1. Januar 2010<br />

wird die Vermietung des Flugzeuges an einen Unternehmer<br />

als sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der<br />

Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2<br />

UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009, BGBl.<br />

I 2008, 2794 ff.), also bei einer Vermietung an Emirates in<br />

den VAE. Gemäß § 4 Nr. 2 i.V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist<br />

die im Inland ausgeführte Vermietung von Flugzeugen von<br />

der Umsatzsteuer befreit, sofern die Vermietung unmittelbar<br />

an eine Fluggesellschaft erfolgt, die überwiegend grenzüberschreitende<br />

Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich<br />

im Ausland gelegenen Strecken durchführt, was<br />

bei Emirates der Fall ist und aufgrund des Vorliegens eines<br />

Langstreckenflugzeuges auch bei anderen Mietern der Fall<br />

sein sollte.<br />

Der Erwerb des Flugzeuges mit Übergabe in Deutschland<br />

stellt eine in Deutschland steuerbare Lieferung dar. Nach<br />

Abschnitt 146 Abs. 1 i.V. m. Abschnitt 145 Abs.1 der Umsatzsteuer-Richtlinien<br />

2008 sind Luftfahrtumsätze nur noch<br />

dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze oder<br />

Leistungen direkt an Betreiber von Luftfahrzeugen erbracht<br />

werden. Die Umsatzsteuerbefreiung ist damit grundsätzlich<br />

nicht auf die Lieferung an den Emittenten anwendbar. Allerdings<br />

beanstandet es die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />

vom 24. Januar 2008, BStBl. I 2008, 294) bis auf weiteres<br />

nicht, die Steuerbefreiung für Luftfahrtumsätze dennoch<br />

anzuwenden, soweit die Zweckbestimmung des Flugzeuges<br />

im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht. Wegen<br />

der bereits feststehenden Vermietung an Emirates kann die<br />

Lieferung des Flugzeuges an den Emittenten ohne Umsatzsteuer<br />

erfolgen.<br />

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