airBuS a380 - Swiss Invest Group
airBuS a380 - Swiss Invest Group
airBuS a380 - Swiss Invest Group
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Steuerliche Grundlagen // Teil C<br />
mit Erbschaft- und Einkommensteuer soll durch eine prozentuale<br />
Ermäßigung bei der Einkommensteuer gemäß § 35b<br />
EStG verhindert werden. Diese Regelung betrifft allerdings<br />
nur Erbfälle, nicht aber Schenkungen. Zur Anwendung kommt<br />
sie, wenn stille Reserven innerhalb einer Frist von bis zu fünf<br />
Jahren nach dem Erbfall realisiert werden.<br />
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß § 10 ErbStG die Bereicherung<br />
des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.<br />
Für die Bewertung des Anteils an dem Emittenten sind im<br />
Fall der Schenkung oder Erbschaft die Werte der einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandvermögens<br />
sowie die Gesellschaftsschulden des<br />
Emittenten nach der Regelung des § 10 Abs. 1 ErbStG mit<br />
den jeweiligen Werten nach § 12 Abs. 1 ErbStG anzusetzen<br />
und anteilig zuzurechnen. Nach diesen Regelungen ist das<br />
Flugzeug des Emittenten mit dem Wert anzusetzen, der im<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu<br />
erzielen wäre (gemeiner Wert). Vorhandene Liquidität<br />
und Schulden des Emittenten sind mit dem Nominalbetrag/<br />
Nennbetrag zum Übertragungszeitpunkt anzusetzen. Die<br />
Übernahme anteiliger Schulden des Emittenten durch den<br />
Erwerber bei einer freigiebigen Zuwendung unter Lebenden<br />
wird dabei als Gegenleistung des Beschenkten behandelt,<br />
sodass im Ergebnis die Grundsätze der gemischten Schenkung<br />
Anwendung finden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).<br />
Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung<br />
am Emittenten im Erbfall oder durch Schenkung<br />
nicht unmittelbar als Kommanditist, sondern mittelbar als<br />
Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, ist nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung (vgl. koordinierter Ländererlass<br />
des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Juni<br />
2005, DB 2005, 1493) die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche<br />
Behandlung grundsätzlich abweichend von den oben<br />
genannten Grundsätzen vorzunehmen. Nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltungen ist in diesem Fall Schenkungsgegenstand<br />
nicht das Treugut, sondern der Herausgabeanspruch<br />
auf das Treugut. Dieser sollte vorliegend im Ergebnis dem<br />
Wert entsprechen, der sich für einen Kommanditisten des<br />
Emittenten ergibt.<br />
Umsatzsteuer<br />
Der Emittent wird mit der Vermietung des Flugzeuges eine<br />
unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit Unternehmer<br />
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (§ 2 UStG).<br />
Die Vermietung des Flugzeuges stellt eine steuerbare<br />
sonstige Leistung dar, die nach derzeitiger Rechtslage<br />
dort ausgeführt wird, wo der Vermieter sein Unternehmen<br />
betreibt, vorliegend also im Inland. Ab dem 1. Januar 2010<br />
wird die Vermietung des Flugzeuges an einen Unternehmer<br />
als sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der<br />
Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2<br />
UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009, BGBl.<br />
I 2008, 2794 ff.), also bei einer Vermietung an Emirates in<br />
den VAE. Gemäß § 4 Nr. 2 i.V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist<br />
die im Inland ausgeführte Vermietung von Flugzeugen von<br />
der Umsatzsteuer befreit, sofern die Vermietung unmittelbar<br />
an eine Fluggesellschaft erfolgt, die überwiegend grenzüberschreitende<br />
Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich<br />
im Ausland gelegenen Strecken durchführt, was<br />
bei Emirates der Fall ist und aufgrund des Vorliegens eines<br />
Langstreckenflugzeuges auch bei anderen Mietern der Fall<br />
sein sollte.<br />
Der Erwerb des Flugzeuges mit Übergabe in Deutschland<br />
stellt eine in Deutschland steuerbare Lieferung dar. Nach<br />
Abschnitt 146 Abs. 1 i.V. m. Abschnitt 145 Abs.1 der Umsatzsteuer-Richtlinien<br />
2008 sind Luftfahrtumsätze nur noch<br />
dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze oder<br />
Leistungen direkt an Betreiber von Luftfahrzeugen erbracht<br />
werden. Die Umsatzsteuerbefreiung ist damit grundsätzlich<br />
nicht auf die Lieferung an den Emittenten anwendbar. Allerdings<br />
beanstandet es die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben<br />
vom 24. Januar 2008, BStBl. I 2008, 294) bis auf weiteres<br />
nicht, die Steuerbefreiung für Luftfahrtumsätze dennoch<br />
anzuwenden, soweit die Zweckbestimmung des Flugzeuges<br />
im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht. Wegen<br />
der bereits feststehenden Vermietung an Emirates kann die<br />
Lieferung des Flugzeuges an den Emittenten ohne Umsatzsteuer<br />
erfolgen.<br />
137