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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil C //Steuerliche Grundlagen //<br />

BStBl. I 2003, S.546) sind sämtliche Anlaufkosten wie z.B.<br />

Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sowie andere Dienstleistungshonorare,<br />

die in der Konzeptionsphase des Beteiligungsangebotes<br />

anfallen, zu den Anschaffungskosten zu<br />

zählen. In der Prognoserechnung werden, den oben genannten<br />

Grundsätzen folgend, sämtliche Kosten, die mit dem<br />

Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehen, als weitere<br />

Anschaffungskosten mit dem Flugzeug aktiviert.<br />

Verlustausgleich/Verlustabzug<br />

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15b EStG über die Begrenzung<br />

des Verlustausgleichs bei sog. Steuerstundungsmodellen<br />

zu beachten, wonach Verluste, sofern sie in der<br />

Anfangsphase 10 % des gezeichneten Kapitals übersteigen,<br />

weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.<br />

Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt<br />

werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem BMF-<br />

Schreiben zu § 15b EStG vom 17. Juli 2007 (BStBl. I 2007,<br />

542) für die Berechnung der 10 %-Grenze derzeit maßgeblich<br />

ist, entstehen aus der Vermietung des Flugzeuges und<br />

den Zinseinnahmen zusammen Anfangsverluste, die mehr<br />

als 10 % des geplanten Eigenkapitals der Gesellschaft betragen.<br />

Aus diesem Grund kommt §15b EStG zur Anwendung.<br />

In der Prognoserechnung wird daher ein Verlustausgleich mit<br />

anderen Einkünften des Anlegers nicht berücksichtigt und<br />

die Verluste gemäß den Regelungen des § 15b EStG erst<br />

mit künftigen Gewinnen aus diesem Beteiligungsangebot<br />

verrechnet.<br />

Nach der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG<br />

können beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)<br />

die auf sie entfallenden Verluste nur in dem Umfang mit<br />

anderen positiven Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen<br />

in den Emittenten geleistet und dort belassen haben<br />

(Verlustausgleichsvolumen). Einem Kommanditisten bzw.<br />

Treugeber zuzurechnende Verluste, die zur Erhöhung bzw.<br />

Entstehung eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen<br />

somit prinzipiell weder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen<br />

noch im Wege des Verlustrücktrages berücksichtigt<br />

werden. Im vorliegenden Fall kommt §15a EStG jedoch<br />

wegen der gegebenen Anwendbarkeit des § 15b EStG nicht<br />

zur Anwendung (§ 15b Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />

Veräusserungsgewinn<br />

Verkauft der Emittent nach Beendigung der Vermietungstätigkeit<br />

das Flugzeug, kann sich ein Veräußerungsgewinn ergeben.<br />

Ein Veräußerungsgewinn kann auch entstehen, wenn<br />

ein Kommanditist/Treugeber seinen Anteil entgeltlich oder<br />

teilentgeltlich überträgt. Nach § 23 Abs. 1 Nr.2 EStG sind diese<br />

Veräußerungsgewinne nur steuerpflichtig, wenn zwischen<br />

dem Verkauf und der Anschaffung ein bestimmter Zeitraum<br />

unterschritten wird, wobei auch der nach dem Erwerb des<br />

Flugzeuges durch den Emittenten erfolgte Beitritt eines Anlegers<br />

als Anschaffung gewertet wird. Ein Veräußerungsgewinn<br />

ist steuerpflichtig, wenn eine Veräußerung des Flugzeuges<br />

durch den Emittenten oder eine Anteilsübertragung durch<br />

einen Kommanditisten/Treugeber innerhalb von zehn Jahren<br />

nach dem maßgeblichen Anschaffungszeitpunkt erfolgt.<br />

Gewerbesteuer<br />

Der Emittent unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da er Einkünfte<br />

aus Vermögensverwaltung erzielt.<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

Die unentgeltliche Übertragung der Anteile des Emittenten,<br />

sei es im Wege der Erbschaft oder Schenkung, unterliegt der<br />

Besteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz<br />

(„ErbStG“). Hieran hat sich durch das<br />

Erbschaftsteuerreformgesetz, das ab dem 1. Januar 2009 in<br />

Kraft getreten ist, nichts geändert.<br />

Die persönlichen Freibeträge in Steuerklasse I betragen für<br />

Ehegatten 500.000 EUR, für Kinder 400.000 EUR, für Enkel<br />

200.000 EUR und für übrige Personen 100.000 EUR. In den<br />

Steuerklassen II (insb. Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegereltern<br />

und -kinder) und III (alle übrigen Erwerber) beläuft<br />

sich der Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (Lebenspartner:<br />

500.000 EUR). Der Tarif bleibt in Steuerklasse I unverändert;<br />

lediglich die Tarifstufen sind geringfügig geglättet worden. Für<br />

die Steuerklassen II und III sieht § 19 Abs. 1 ErbStG dagegen<br />

für steuerpflichtige Erwerbe bis 6.000.000 EUR einen Steuersatz<br />

von 30 % vor, für darüber liegende Erwerbe einen Steuersatz<br />

von 50 %. Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven<br />

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