airBuS a380 - Swiss Invest Group
airBuS a380 - Swiss Invest Group
airBuS a380 - Swiss Invest Group
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Teil C //Steuerliche Grundlagen //<br />
BStBl. I 2003, S.546) sind sämtliche Anlaufkosten wie z.B.<br />
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sowie andere Dienstleistungshonorare,<br />
die in der Konzeptionsphase des Beteiligungsangebotes<br />
anfallen, zu den Anschaffungskosten zu<br />
zählen. In der Prognoserechnung werden, den oben genannten<br />
Grundsätzen folgend, sämtliche Kosten, die mit dem<br />
Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehen, als weitere<br />
Anschaffungskosten mit dem Flugzeug aktiviert.<br />
Verlustausgleich/Verlustabzug<br />
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15b EStG über die Begrenzung<br />
des Verlustausgleichs bei sog. Steuerstundungsmodellen<br />
zu beachten, wonach Verluste, sofern sie in der<br />
Anfangsphase 10 % des gezeichneten Kapitals übersteigen,<br />
weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen.<br />
Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt<br />
werden. Nach der Prognoserechnung, die nach dem BMF-<br />
Schreiben zu § 15b EStG vom 17. Juli 2007 (BStBl. I 2007,<br />
542) für die Berechnung der 10 %-Grenze derzeit maßgeblich<br />
ist, entstehen aus der Vermietung des Flugzeuges und<br />
den Zinseinnahmen zusammen Anfangsverluste, die mehr<br />
als 10 % des geplanten Eigenkapitals der Gesellschaft betragen.<br />
Aus diesem Grund kommt §15b EStG zur Anwendung.<br />
In der Prognoserechnung wird daher ein Verlustausgleich mit<br />
anderen Einkünften des Anlegers nicht berücksichtigt und<br />
die Verluste gemäß den Regelungen des § 15b EStG erst<br />
mit künftigen Gewinnen aus diesem Beteiligungsangebot<br />
verrechnet.<br />
Nach der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG<br />
können beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)<br />
die auf sie entfallenden Verluste nur in dem Umfang mit<br />
anderen positiven Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen<br />
in den Emittenten geleistet und dort belassen haben<br />
(Verlustausgleichsvolumen). Einem Kommanditisten bzw.<br />
Treugeber zuzurechnende Verluste, die zur Erhöhung bzw.<br />
Entstehung eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen<br />
somit prinzipiell weder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen<br />
noch im Wege des Verlustrücktrages berücksichtigt<br />
werden. Im vorliegenden Fall kommt §15a EStG jedoch<br />
wegen der gegebenen Anwendbarkeit des § 15b EStG nicht<br />
zur Anwendung (§ 15b Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />
Veräusserungsgewinn<br />
Verkauft der Emittent nach Beendigung der Vermietungstätigkeit<br />
das Flugzeug, kann sich ein Veräußerungsgewinn ergeben.<br />
Ein Veräußerungsgewinn kann auch entstehen, wenn<br />
ein Kommanditist/Treugeber seinen Anteil entgeltlich oder<br />
teilentgeltlich überträgt. Nach § 23 Abs. 1 Nr.2 EStG sind diese<br />
Veräußerungsgewinne nur steuerpflichtig, wenn zwischen<br />
dem Verkauf und der Anschaffung ein bestimmter Zeitraum<br />
unterschritten wird, wobei auch der nach dem Erwerb des<br />
Flugzeuges durch den Emittenten erfolgte Beitritt eines Anlegers<br />
als Anschaffung gewertet wird. Ein Veräußerungsgewinn<br />
ist steuerpflichtig, wenn eine Veräußerung des Flugzeuges<br />
durch den Emittenten oder eine Anteilsübertragung durch<br />
einen Kommanditisten/Treugeber innerhalb von zehn Jahren<br />
nach dem maßgeblichen Anschaffungszeitpunkt erfolgt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Der Emittent unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da er Einkünfte<br />
aus Vermögensverwaltung erzielt.<br />
Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung der Anteile des Emittenten,<br />
sei es im Wege der Erbschaft oder Schenkung, unterliegt der<br />
Besteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz<br />
(„ErbStG“). Hieran hat sich durch das<br />
Erbschaftsteuerreformgesetz, das ab dem 1. Januar 2009 in<br />
Kraft getreten ist, nichts geändert.<br />
Die persönlichen Freibeträge in Steuerklasse I betragen für<br />
Ehegatten 500.000 EUR, für Kinder 400.000 EUR, für Enkel<br />
200.000 EUR und für übrige Personen 100.000 EUR. In den<br />
Steuerklassen II (insb. Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegereltern<br />
und -kinder) und III (alle übrigen Erwerber) beläuft<br />
sich der Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (Lebenspartner:<br />
500.000 EUR). Der Tarif bleibt in Steuerklasse I unverändert;<br />
lediglich die Tarifstufen sind geringfügig geglättet worden. Für<br />
die Steuerklassen II und III sieht § 19 Abs. 1 ErbStG dagegen<br />
für steuerpflichtige Erwerbe bis 6.000.000 EUR einen Steuersatz<br />
von 30 % vor, für darüber liegende Erwerbe einen Steuersatz<br />
von 50 %. Die drohende Doppelbelastung stiller Reserven<br />
136