05.02.2014 Aufrufe

airBuS a380 - Swiss Invest Group

airBuS a380 - Swiss Invest Group

airBuS a380 - Swiss Invest Group

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerliche Grundlagen // Teil C<br />

auch das wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug erwerben<br />

(§ 39 Abs. 1 AO).<br />

Die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums für steuerliche<br />

Zwecke (§ 39 Abs. 2 Nr.1 AO) richtet sich nach den<br />

Schreiben des Bundesministers der Finanzen („BMF“) zur<br />

ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen (BMF-<br />

Schreiben vom 19. April 1971, BStBl. I 1971, 264, und vom<br />

21. März 1972, BStBl. I 1972, 188, zu Vollamortisationsverträgen;<br />

BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975, DB 1976,<br />

172, und vom 23. Dezember 1991, BStBl. I 1992, 13, zu<br />

Teilamortisationsverträgen). Nach den Grundsätzen dieser<br />

Schreiben kommt eine Zurechnung beim Leasingnehmer<br />

in Betracht, wenn die Ausgestaltung des Leasingvertrages<br />

den Emittenten von der Einwirkung auf das Leasinggut<br />

wirtschaftlich ausschließt. Dies kann nach den vorerwähnten<br />

BMF-Schreiben der Fall sein, wenn der Mietvertrag eine<br />

unkündbare Laufzeit vorsieht, die 90 % der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer übersteigt. Als betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer ist hierbei die in den amtlichen AfA-Tabellen<br />

genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren (siehe oben)<br />

anzusetzen. Die vertragliche Ausgestaltung des Mietvertrages<br />

mit Emirates, der zunächst nur für die Dauer von<br />

zehn Jahren fest abgeschlossen ist und in dieser Zeit nicht<br />

ordentlich gekündigt werden kann, unterschreitet damit die<br />

90 %-Grenze. Während der Grundlaufzeit von zehn Jahren<br />

decken die von Emirates zu zahlenden Leasingraten nicht<br />

die Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Verwaltungskosten<br />

des Emittenten, weshalb der Leasingvertrag<br />

als Teilamortisationsvertrag zu beurteilen ist. Grundsätzlich<br />

ist bei einem Teilamortisationsvertrag der Leasinggeber<br />

wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes, und es ist<br />

ihm dieses zuzurechnen. Eine Zurechnung an den Leasingnehmer<br />

erfolgt nur dann, wenn dieser sowohl das Wertminderungsrisiko<br />

trägt als auch die Wertsteigerungschance<br />

hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Möglichkeit für<br />

Emirates, das Flugzeug zum Ablauf des Leasingvertrages<br />

zu erwerben, sofern der Emittent sich zu einem Verkauf<br />

entschieden hat, führt nicht zu einem Übergang der Chancen<br />

und Risiken auf Emirates, denn ein solcher Erwerb ist nur<br />

zu dem dann am Markt erzielbaren Preis möglich. Daneben<br />

besteht für Emirates zum Ablauf der Grundlaufzeit nach<br />

zehn Jahren lediglich die Option, den Vertrag um zwei Jahre<br />

zu gleichen Bedingungen zu verlängern oder das Flugzeug<br />

zurückzugeben. Bei Ausübung der ersten Verlängerungsoption<br />

nach Ablauf von insgesamt zwölf Jahren hat Emirates eine<br />

zweite Option, den Leasingvertrag um weitere sechs Jahre zu<br />

einer angepassten Mietrate zu verlängern. Nach Ablauf der<br />

zweiten Verlängerungsoption ist das Flugzeug in jedem Fall an<br />

den Emittenten zurückzugeben. Für den Fall, dass Emirates<br />

die erste Verlängerungsoption nach der Grundlaufzeit nicht<br />

ausübt, hat Emirates das Flugzeug zurückzugeben und eine<br />

Abstandszahlung zu leisten, die Emirates allerdings durch<br />

Stellung eines gleichwertigen Anschlussmieters für zwei Jahre<br />

abwenden kann, sofern der Emittent und die Darlehensgeber<br />

dem zustimmen. Da somit der Emittent für jeden Zeitpunkt der<br />

Beendigung der Mietzeit sowohl das Wertminderungsrisiko<br />

trägt als auch die Wertsteigerungschance hat, verbleibt das<br />

wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug bei diesem.<br />

Anwendung der AFA-Tabelle bei der Einkunftsermittlung<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR 2008,<br />

Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“) sind die AfA-Tabellen<br />

nicht bei sog. „Verlustzuweisungsgesellschaften“ anzuwenden.<br />

Als eine Verlustzuweisungsgesellschaft wird eine<br />

Personengesellschaft angesehen, die nach Art ihrer Betriebs<br />

führung keinen Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit<br />

nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und<br />

seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf angelegt ist,<br />

ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln,<br />

dass durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht und<br />

die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne<br />

versteuert werden müssen (H 15.3 EStR 2008<br />

Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“).<br />

Da der Emittent einen Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit<br />

anstrebt (siehe „Überschusserzielungsabsicht“),<br />

kann er keine Verlustzuweisungsgesellschaft im vorstehenden<br />

Sinne sein. Daher bemisst sich die Nutzungsdauer des<br />

Flugzeuges nach den amtlichen AfA-Tabellen.<br />

Dienstleistungshonorare/Vermittlungsprovisionen<br />

Nach dem Schreiben des BMF vom 20. Oktober 2003 zu<br />

geschlossenen Fondsmodellen (sog. Bauherrenerlass,<br />

135

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!