airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Steuerliche Grundlagen // Teil C<br />
auch das wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug erwerben<br />
(§ 39 Abs. 1 AO).<br />
Die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums für steuerliche<br />
Zwecke (§ 39 Abs. 2 Nr.1 AO) richtet sich nach den<br />
Schreiben des Bundesministers der Finanzen („BMF“) zur<br />
ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen (BMF-<br />
Schreiben vom 19. April 1971, BStBl. I 1971, 264, und vom<br />
21. März 1972, BStBl. I 1972, 188, zu Vollamortisationsverträgen;<br />
BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975, DB 1976,<br />
172, und vom 23. Dezember 1991, BStBl. I 1992, 13, zu<br />
Teilamortisationsverträgen). Nach den Grundsätzen dieser<br />
Schreiben kommt eine Zurechnung beim Leasingnehmer<br />
in Betracht, wenn die Ausgestaltung des Leasingvertrages<br />
den Emittenten von der Einwirkung auf das Leasinggut<br />
wirtschaftlich ausschließt. Dies kann nach den vorerwähnten<br />
BMF-Schreiben der Fall sein, wenn der Mietvertrag eine<br />
unkündbare Laufzeit vorsieht, die 90 % der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer übersteigt. Als betriebsgewöhnliche<br />
Nutzungsdauer ist hierbei die in den amtlichen AfA-Tabellen<br />
genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren (siehe oben)<br />
anzusetzen. Die vertragliche Ausgestaltung des Mietvertrages<br />
mit Emirates, der zunächst nur für die Dauer von<br />
zehn Jahren fest abgeschlossen ist und in dieser Zeit nicht<br />
ordentlich gekündigt werden kann, unterschreitet damit die<br />
90 %-Grenze. Während der Grundlaufzeit von zehn Jahren<br />
decken die von Emirates zu zahlenden Leasingraten nicht<br />
die Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Verwaltungskosten<br />
des Emittenten, weshalb der Leasingvertrag<br />
als Teilamortisationsvertrag zu beurteilen ist. Grundsätzlich<br />
ist bei einem Teilamortisationsvertrag der Leasinggeber<br />
wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes, und es ist<br />
ihm dieses zuzurechnen. Eine Zurechnung an den Leasingnehmer<br />
erfolgt nur dann, wenn dieser sowohl das Wertminderungsrisiko<br />
trägt als auch die Wertsteigerungschance<br />
hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Möglichkeit für<br />
Emirates, das Flugzeug zum Ablauf des Leasingvertrages<br />
zu erwerben, sofern der Emittent sich zu einem Verkauf<br />
entschieden hat, führt nicht zu einem Übergang der Chancen<br />
und Risiken auf Emirates, denn ein solcher Erwerb ist nur<br />
zu dem dann am Markt erzielbaren Preis möglich. Daneben<br />
besteht für Emirates zum Ablauf der Grundlaufzeit nach<br />
zehn Jahren lediglich die Option, den Vertrag um zwei Jahre<br />
zu gleichen Bedingungen zu verlängern oder das Flugzeug<br />
zurückzugeben. Bei Ausübung der ersten Verlängerungsoption<br />
nach Ablauf von insgesamt zwölf Jahren hat Emirates eine<br />
zweite Option, den Leasingvertrag um weitere sechs Jahre zu<br />
einer angepassten Mietrate zu verlängern. Nach Ablauf der<br />
zweiten Verlängerungsoption ist das Flugzeug in jedem Fall an<br />
den Emittenten zurückzugeben. Für den Fall, dass Emirates<br />
die erste Verlängerungsoption nach der Grundlaufzeit nicht<br />
ausübt, hat Emirates das Flugzeug zurückzugeben und eine<br />
Abstandszahlung zu leisten, die Emirates allerdings durch<br />
Stellung eines gleichwertigen Anschlussmieters für zwei Jahre<br />
abwenden kann, sofern der Emittent und die Darlehensgeber<br />
dem zustimmen. Da somit der Emittent für jeden Zeitpunkt der<br />
Beendigung der Mietzeit sowohl das Wertminderungsrisiko<br />
trägt als auch die Wertsteigerungschance hat, verbleibt das<br />
wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug bei diesem.<br />
Anwendung der AFA-Tabelle bei der Einkunftsermittlung<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR 2008,<br />
Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“) sind die AfA-Tabellen<br />
nicht bei sog. „Verlustzuweisungsgesellschaften“ anzuwenden.<br />
Als eine Verlustzuweisungsgesellschaft wird eine<br />
Personengesellschaft angesehen, die nach Art ihrer Betriebs<br />
führung keinen Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit<br />
nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und<br />
seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf angelegt ist,<br />
ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln,<br />
dass durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht und<br />
die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne<br />
versteuert werden müssen (H 15.3 EStR 2008<br />
Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“).<br />
Da der Emittent einen Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit<br />
anstrebt (siehe „Überschusserzielungsabsicht“),<br />
kann er keine Verlustzuweisungsgesellschaft im vorstehenden<br />
Sinne sein. Daher bemisst sich die Nutzungsdauer des<br />
Flugzeuges nach den amtlichen AfA-Tabellen.<br />
Dienstleistungshonorare/Vermittlungsprovisionen<br />
Nach dem Schreiben des BMF vom 20. Oktober 2003 zu<br />
geschlossenen Fondsmodellen (sog. Bauherrenerlass,<br />
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