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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil C //Steuerliche Grundlagen //<br />

gemacht werden. Nach der steuerlichen Ergebnisprognose<br />

wird der Emittent durch die Vermietung einen Überschuss<br />

erzielen. Somit scheidet eine Qualifikation der Tätigkeit der<br />

Gesellschaft als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei aus.<br />

Die Überschusserzielungsabsicht ist darüber hinaus auch<br />

auf Ebene des Anlegers nachzuweisen. Jeder Anleger muss<br />

unter Berücksichtigung der ihm persönlich entstehenden<br />

Werbungskosten und der beabsichtigten Dauer seiner<br />

Beteiligung an der Gesellschaft einen positiven Überschuss<br />

anstreben. Soweit Gesellschafter ihre Einlage durch eine<br />

mögliche Darlehensaufnahme finanzieren und durch die<br />

anfallenden Schuldzinsen ein negatives Gesamtergebnis<br />

erzielen, kann die steuerliche Anerkennung der Beteiligungsergebnisse<br />

im Einzelfall entfallen.<br />

Kommanditisten. Für die Anerkennung des Treuhandverhältnisses<br />

ist in diesem Fall zusätzliche Voraussetzung, dass der<br />

Treugeber das Treuhandverhältnis beherrscht, d. h. gegenüber<br />

dem Treuhänder weisungsbefugt ist und neben den Informations-<br />

und Kontrollrechten eines Kommanditisten außerdem<br />

das Recht hat, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen<br />

und dadurch unmittelbar Kommanditist der Gesellschaft zu<br />

werden. Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten sowie der<br />

Treuhandvertrag entsprechen mit den darin enthaltenen Regelungen<br />

den vorstehend genannten Anforderungen.<br />

Einkunftsermittlung<br />

Die Einkünfte des Emittenten werden als Überschuss der<br />

Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, wobei das<br />

Zu- und Abflussprinzip zu beachten ist.<br />

Feststellung der Einkünfte/Ergebnisbeteiligung<br />

Die Einkünfte des Emittenten aus der Flugzeugvermietung<br />

werden gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung<br />

(„AO“) einheitlich und gesondert für alle beteiligten<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber festgestellt. Zuständig für die<br />

gesonderte und einheitliche Feststellung ist das Finanzamt<br />

Offenbach am Main. Den einzelnen Kommanditisten bzw.<br />

Treugebern werden die durch den Emittenten erzielten steuerlichen<br />

Vermietungsergebnisse als Einkünfte aus „Vermietung<br />

und Verpachtung“ entsprechend ihren Anteilen zugerechnet.<br />

Diese Einkünfte umfassen auch sonstige, in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Erträge und<br />

Aufwendungen (z.B. Zinsen auf eine eventuelle Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung) der Kommanditisten bzw. Treugeber.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Emittenten sind die<br />

Kommanditisten neben dem laufenden Gewinn und Verlust<br />

auch an den stillen Reserven des Emittenten uneingeschränkt<br />

beteiligt. Sie haben ferner die im Gesellschaftsvertrag geregelten<br />

Informationsrechte sowie die Stimm- und Kontrollrechte,<br />

die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch<br />

(„HGB“) zustehen. Die von dem Emittenten erzielten Einkünfte<br />

sind ihnen daher zuzurechnen. Gleiches gilt für die Anleger,<br />

die sich durch Abschluss eines Treuhandvertrages als Treugeber<br />

beteiligen, denn die Rechtsstellung des treuhänderisch<br />

beteiligten Anlegers entspricht weitgehend der Stellung eines<br />

Einnahmen<br />

Zu den Einnahmen gehören die in einem Kalenderjahr vereinnahmten<br />

Leasingraten, erstattete Umsatzsteuern und Zinsen.<br />

Werbungskosten<br />

Zu den Werbungskosten gehören neben den mit der Vermietung<br />

zusammenhängenden Ausgaben, der gezahlten Umsatzsteuer<br />

und den Finanzierungszinsen gemäß § 9 Abs.1 Nr. 7<br />

EStG auch die Absetzungen für Abnutzung („AfA“). Die Nutzungsdauer<br />

für Verkehrsflugzeuge mit einem höchstzulässigen<br />

Fluggewicht von über 20 Tonnen beträgt nach der amtlichen<br />

AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Luftfahrtunternehmen<br />

und Flughafenbetriebe“ zwölf Jahre für neue Flugzeuge. Da<br />

der Emittent das Flugzeug an eine Luftverkehrsgesellschaft<br />

vermieten wird, die es branchentypisch im entgeltlichen Luftverkehr<br />

einsetzt, ist von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren<br />

auszugehen. Für Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

kommt ausschließlich die lineare AfA in Betracht.<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Die Inanspruchnahme der AfA setzt zudem voraus, dass<br />

dem Emittenten das Flugzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist.<br />

Der Emittent wird konzeptionsgemäß das Flugzeug im<br />

Dezember 2009 übernehmen, den vereinbarten Kaufpreis<br />

zahlen und die Übereignungsurkunde erhalten. Damit wird<br />

er das zivilrechtliche Eigentum und mit diesem grundsätzlich<br />

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