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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Steuerliche Grundlagen // Teil C<br />

nes einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist, mit der<br />

Folge, dass die gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter<br />

besitzt. Ein einheitliches Geschäftskonzept liegt vor, wenn<br />

von vornherein ein Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts<br />

vor Ablauf von dessen gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

geplant ist und die Erzielung eines Totalgewinns<br />

diesen Verkauf notwendig macht.<br />

Der Emittent unterstellt in der Prognose eine Vermietung des<br />

Flugzeuges über einen Zeitraum von ca. 18 Jahren. Über<br />

diese Vermietung hinausgehende Sonderleistungen sind nicht<br />

vorgesehen. Aus der im Prospekt dargestellten Kalkulation ist<br />

zu entnehmen, dass allein aus der langfristigen Vermietung<br />

des Flugzeuges ein Totalgewinn erwirtschaftet werden soll<br />

und ein Verkauf des Flugzeuges hierfür nicht notwendig ist.<br />

Daher liegt eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor, bei der<br />

sich der im Prospekt angenommene Verkauf im Jahr 2027 als<br />

das Ende der Vermietungstätigkeit erweist. Diesem Ergebnis<br />

steht nicht entgegen, dass der Emittent Emirates das Recht<br />

eingeräumt hat, das Flugzeug zum Ablauf des Leasingvertrages<br />

und bei bestimmten Vertragsstörungen zum dann<br />

gegebenen Marktwert zu erwerben. Denn dieses Erwerbsrecht<br />

zum Ablauf des Leasingvertrages kann Emirates nur<br />

dann ausüben, wenn der Emittent zuvor eine von der Prognose<br />

abweichende Verkaufsentscheidung getroffen hat. Da das<br />

Ankaufsrecht für Emirates zum Ablauf des Leasingvertrages<br />

somit von der Verkaufsentscheidung des Emittenten abhängig<br />

ist, besteht nach dem prognostizierten Geschäftsverlauf<br />

keine Verpflichtung, das Flugzeug überhaupt oder zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen. Ebenso begründet die<br />

Restwertsicherung keine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung<br />

zum Verkauf des Flugzeuges. Denn bei Inanspruchnahme<br />

der Restwertsicherung erhält der Emittent lediglich<br />

einen bestimmten finanziellen Ausgleich. Eine Verpflichtung,<br />

das Flugzeug nach zehn oder zwölf Jahren zu verkaufen,<br />

begründet die Restwertsicherung hingegen nicht. Diese Entscheidung<br />

trifft vielmehr zuvor allein der Emittent.<br />

Für die Vermietung eines in die inländische Luftfahrzeugrolle<br />

eingetragenen Flugzeuges hat der BFH entschieden, dass<br />

in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Regelung zur<br />

Vermietung von Schiffen Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§ 21 Einkommensteuergesetz „EStG“) vorliegen<br />

(BFH-Urteil vom 2. Mai 2000, BStBl. II 2000, 467). Als sachliche<br />

Begründung für eine solche steuerrecht liche Gleichbehandlung<br />

bestimmter beweglicher Sachen mit unbeweglichen<br />

Sachen führt der BFH unter anderem an, dass in ein öffentliches<br />

Register eingetragene bewegliche Sachen ähnlich wie<br />

Immobilien auf Dauer als Einkunftsquellen geeignet und für<br />

Zwecke der Besteuerung einfach zu erfassen sind.<br />

Nach der nunmehr in R 15.7 EStR 2008 dargelegten Auffassung<br />

der Finanzverwaltung führt die Vermietung von in<br />

ein inländisches oder ausländisches öffentliches Register<br />

eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge)<br />

ebenfalls zu Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr.1 EStG und bestätigt damit die von<br />

der OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 31. Juli 2008 – S<br />

2253 A – 130 – St 214) bereits geäußerte Ansicht, dass die<br />

Vermietung eines Flugzeuges, das in ein inländisches oder<br />

ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, wegen<br />

der dadurch begründeten einfachen Erfassung als Einkunftsquelle<br />

ebenfalls zu Einkünften aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§ 21 EStG) führt. Das Flugzeug des Emittenten wird<br />

in das Luftfahrzeugregister von Dubai, Vereinigte Arabische<br />

Emirate (VAE), eingetragen. Der Anbieter geht in der Prognoserechnung<br />

davon aus, dass der Emittent Einkünfte aus<br />

„Vermietung und Verpachtung“ (§ 21 EStG) erzielen wird.<br />

Die Zinseinnahmen des Emittenten stellen steuerpflichtige<br />

Kapitalerträge dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Überschusserzielungsabsicht<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimmt<br />

sich die Überschusserzielungsabsicht danach, ob sowohl<br />

die Gesellschaft als auch die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Absicht haben, über<br />

den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft einen Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten zu erzielen. Auf Ebene des<br />

Emittenten kann die Überschusserzielungsabsicht durch<br />

eine realistische, betriebswirtschaftlich nachvollziehbare<br />

Prognoserechnung der Einnahmen und Ausgaben glaubhaft<br />

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