05.02.2014 Aufrufe

airBuS a380 - Swiss Invest Group

airBuS a380 - Swiss Invest Group

airBuS a380 - Swiss Invest Group

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C //Steuerliche Grundlagen //<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN der Beteiligung<br />

Vorbemerkungen<br />

m folgenden werden die wesentlichen Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage dargestellt.<br />

Sie beziehen sich ausschließlich auf eine natürliche<br />

Person, die im Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist, sich unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />

über den Treuhandkommanditisten als Treugeber an dem<br />

Emittenten beteiligt und ihre Beteiligung außerhalb eines<br />

sonstigen Betriebsvermögens sowie über die gesamte Laufzeit<br />

des Beteiligungsangebotes hält.<br />

Die steuerlichen Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt<br />

und berücksichtigen den Rechtsstand zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung sowie die aktuelle Rechtsprechung<br />

und die von den Steuerbehörden angewandte<br />

Verwaltungspraxis.<br />

Die Darstellung der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage erhebt nicht den<br />

Anspruch, eine erschöpfende und abschließende Darstellung<br />

aller möglichen Steuerrechtsüberlegungen zu bieten oder<br />

persönliche Umstände zu berücksichtigen. Es wird insbesondere<br />

darauf hingewiesen, dass die endgültige steuerliche<br />

Beurteilung dem zuständigen Finanzamt (ggf. nach einer<br />

Betriebsprüfung) und einem sich ggf. daran anschließenden<br />

Verfahren vor den Finanzgerichten vorbehalten bleibt.<br />

Einkunftsart<br />

Der Emittent ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co.<br />

KG), bei der ausschließlich die Doric Flight Management<br />

12 GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin zur<br />

Geschäftsführung befugt ist. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin des Emittenten („Komplementärin“), die Doric<br />

Flight Control 12 GmbH, ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht zur Geschäftsführung des Emittenten berechtigt.<br />

Eine gewerbliche Prägung des Emittenten im Sinne<br />

von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht gegeben<br />

(R 15.8 (6) EStR 2008).<br />

Die Tätigkeit des Emittenten umfasst den Erwerb und die<br />

langfristige Vermietung eines Flugzeuges vom Typ Airbus<br />

A380. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Vermieten<br />

eines Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig<br />

keine gewerbliche Tätigkeit (H 15.7 EStR 2008). Ebenso hat<br />

der Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden, dass der Bereich<br />

der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird,<br />

wenn geplant ist, ein Wirtschaftsgut während seiner gesamten<br />

Nutzungsdauer zu vermieten (Beschluss vom 4. Juli<br />

2002, BFH/NV 2002, 1559). Insbesondere geht das Vermieten<br />

einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände<br />

in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung<br />

nicht hinaus (BFH-Urteile vom 31. Mai 2007, IV<br />

R 17/05, BStBl. II 2007, 768 und vom 26. Juni 2007, IV R<br />

49/04, BStBl. II 2009, 289). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

ist nach dieser Rechtsprechung des BFH erst dann<br />

anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit<br />

als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung<br />

geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des<br />

Gegenstandes in den Hintergrund tritt.<br />

Zur privaten Vermögensverwaltung kann zudem nach Auffassung<br />

des BFH auch die Anschaffung und Veräußerung von<br />

Vermögensgegenständen gehören. Ausschlaggebend für die<br />

Zuordnung ist, ob Ankauf und Veräußerung lediglich den Beginn<br />

und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten<br />

Tätigkeit darstellen oder ob die Umschichtung von<br />

Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz<br />

entscheidend in den Vordergrund treten. Der Bereich<br />

der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen,<br />

wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit<br />

von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine<br />

große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.<br />

In einem Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 515)<br />

zur Anwendung des oben zitierten BFH-Urteils vom 26.<br />

Juni 2007 hat die Finanzverwaltung ausgeführt, dass eine<br />

Vermietungstätigkeit dann nicht mehr die Nutzung von<br />

Vermögen im Sinne der Fruchtziehung darstellt, wenn die<br />

Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf aufgrund ei-<br />

132

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!