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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil C //RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE //<br />

dustrie renommiertes Unternehmen. Nach Übertragung ist<br />

der Asset Manager aus den Pflichten der Restwertsicherung<br />

entbunden. Seine Rechte und Verpflichtungen aus dem<br />

Asset Management und Remarketing Vertrag bleiben aber<br />

vollumfänglich bestehen Der Asset Manager oder (nach einer<br />

Übertragung) der Dritte werden nachfolgend einheitlich als<br />

der „Vermarktungsbeauftragte“ bezeichnet.<br />

Die Restwertsicherung bedeutet für den Emittenten, dass<br />

bei einer Veräußerung des Flugzeuges nach zehn oder zwölf<br />

Jahren ein Mindestveräußerungserlös für das Flugzeug<br />

erzielt werden kann. Dies wird dadurch erreicht, dass der<br />

Vermarktungsbeauftragte sich unter der Restwertsicherung<br />

verpflichtet hat, zusätzlich zu einem Veräußerungserlös,<br />

eine Zusatzzahlung zu leisten. Die Zuzahlung hängt davon<br />

ab, dass ein Verkauf nach zehn bzw. zwölf Jahren nach Beginn<br />

des Leasingvertrages erfolgt und ermittelt sich abhängig<br />

von der Höhe des tatsächlich am Markt erzielten USD-<br />

Veräußerungserlöses.<br />

Ermittlung der Zuzahlung<br />

Die Zuzahlung schafft einen Ausgleich bzw. Mindesterlös<br />

für den Emittenten, falls der Veräußerungserlös aus dem<br />

Flugzeugverkauf geringer als 42,84 % des ursprünglichen<br />

Kaufpreises von 210 Mio. USD („Kaufpreis“) ist. Hierdurch<br />

wird erreicht, dass der Veräußerungserlös nebst Zuzahlung<br />

für den Emittenten 43 % bzw. rund 90 Mio. USD beträgt,<br />

auch wenn z.B. nur ein Veräußerungserlös des Flugzeuges<br />

i.H.v. rd. 42 Mio. USD am Markt erreicht werden kann. Wird<br />

der Vermarktungsbeauftragte auf eine Zuzahlung aus der<br />

Restwertsicherung in Anspruch genommen und erzielt er bei<br />

einer nachfolgenden Verwertung einen Veräußerungserlös,<br />

der über 43 % liegt, wird dieser Mehrerlös zwischen Emittent<br />

und Vermarktungsbeauftragten zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />

Die Rechte des Asset Managers aus dem Asset Management<br />

und Remarketingvertrag bleiben hiervon unberührt.<br />

Die Zuzahlung unter der Restwertsicherung ist auf maximal<br />

24 % des Kaufpreises begrenzt. Diese Begrenzung greift nur<br />

dann, wenn der Veräußerungserlös weniger als 19 % des<br />

ursprünglichen Kaufpreises betragen würde. Das be deutet,<br />

dass bei einem Veräußerungserlös von Null eine Zuzahlung<br />

von rund 50 Mio. USD zu leisten ist. Die Markt abhängigkeit<br />

des Restwertes bei einer solchen Veräußerung des Flugzeuges<br />

wird somit begrenzt bzw. bei einem wirtschaftlich<br />

schwierigen Umfeld abgesichert.<br />

Für den Fall der Inanspruchnahme der Restwertsicherung<br />

veranschaulicht die untenstehende Tabelle den jeweiligen<br />

Gesamtveräußerungserlös, d.h. tatsächlicher Veräußerungs-<br />

// SZENARIEN DER RESTWERTSICHERUNG – Abweichungen von den PROGNOSEN 1<br />

VERKAUFSERLÖS 2 ZUZAHLUNG 1 MEHRERLÖSTEILUNG 2 GESAMTVERÄUSSE-<br />

RUNGSERLÖS FÜR KG 2<br />

GESAMTausschüttungen<br />

3<br />

46 % 0 % -1% 44 % 173 %<br />

43 % 0 % 0 % 43 % 170 %<br />

24 % 19 % 0 % 43 % 170 %<br />

19 % 24 % 0 % 43 % 170 %<br />

10 % 24 % 0 % 33 % 150 %<br />

0 % 24 % 0 % 24 % 130 %<br />

¹ Geringfügige Abweichungen basieren auf Rundungsdifferenzen.<br />

2<br />

In % des ursprünglichen Kaufpreises i.H.v. 210 Mio. USD.<br />

3<br />

In % des Einlagekapitals unter Berücksichtigung aller leasingvertraglichen Zahlungen, Verkaufsvergütungen und den prognostizierten Ausschüttungen bis<br />

zur Veräußerung. Es wird dabei unterstellt, dass der Veräußerungserlös und Zuzahlungen zu einem Wechselkurs von EUR/USD 1,4076 umgetauscht werden.<br />

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