airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil C //RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE //<br />
dustrie renommiertes Unternehmen. Nach Übertragung ist<br />
der Asset Manager aus den Pflichten der Restwertsicherung<br />
entbunden. Seine Rechte und Verpflichtungen aus dem<br />
Asset Management und Remarketing Vertrag bleiben aber<br />
vollumfänglich bestehen Der Asset Manager oder (nach einer<br />
Übertragung) der Dritte werden nachfolgend einheitlich als<br />
der „Vermarktungsbeauftragte“ bezeichnet.<br />
Die Restwertsicherung bedeutet für den Emittenten, dass<br />
bei einer Veräußerung des Flugzeuges nach zehn oder zwölf<br />
Jahren ein Mindestveräußerungserlös für das Flugzeug<br />
erzielt werden kann. Dies wird dadurch erreicht, dass der<br />
Vermarktungsbeauftragte sich unter der Restwertsicherung<br />
verpflichtet hat, zusätzlich zu einem Veräußerungserlös,<br />
eine Zusatzzahlung zu leisten. Die Zuzahlung hängt davon<br />
ab, dass ein Verkauf nach zehn bzw. zwölf Jahren nach Beginn<br />
des Leasingvertrages erfolgt und ermittelt sich abhängig<br />
von der Höhe des tatsächlich am Markt erzielten USD-<br />
Veräußerungserlöses.<br />
Ermittlung der Zuzahlung<br />
Die Zuzahlung schafft einen Ausgleich bzw. Mindesterlös<br />
für den Emittenten, falls der Veräußerungserlös aus dem<br />
Flugzeugverkauf geringer als 42,84 % des ursprünglichen<br />
Kaufpreises von 210 Mio. USD („Kaufpreis“) ist. Hierdurch<br />
wird erreicht, dass der Veräußerungserlös nebst Zuzahlung<br />
für den Emittenten 43 % bzw. rund 90 Mio. USD beträgt,<br />
auch wenn z.B. nur ein Veräußerungserlös des Flugzeuges<br />
i.H.v. rd. 42 Mio. USD am Markt erreicht werden kann. Wird<br />
der Vermarktungsbeauftragte auf eine Zuzahlung aus der<br />
Restwertsicherung in Anspruch genommen und erzielt er bei<br />
einer nachfolgenden Verwertung einen Veräußerungserlös,<br />
der über 43 % liegt, wird dieser Mehrerlös zwischen Emittent<br />
und Vermarktungsbeauftragten zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />
Die Rechte des Asset Managers aus dem Asset Management<br />
und Remarketingvertrag bleiben hiervon unberührt.<br />
Die Zuzahlung unter der Restwertsicherung ist auf maximal<br />
24 % des Kaufpreises begrenzt. Diese Begrenzung greift nur<br />
dann, wenn der Veräußerungserlös weniger als 19 % des<br />
ursprünglichen Kaufpreises betragen würde. Das be deutet,<br />
dass bei einem Veräußerungserlös von Null eine Zuzahlung<br />
von rund 50 Mio. USD zu leisten ist. Die Markt abhängigkeit<br />
des Restwertes bei einer solchen Veräußerung des Flugzeuges<br />
wird somit begrenzt bzw. bei einem wirtschaftlich<br />
schwierigen Umfeld abgesichert.<br />
Für den Fall der Inanspruchnahme der Restwertsicherung<br />
veranschaulicht die untenstehende Tabelle den jeweiligen<br />
Gesamtveräußerungserlös, d.h. tatsächlicher Veräußerungs-<br />
// SZENARIEN DER RESTWERTSICHERUNG – Abweichungen von den PROGNOSEN 1<br />
VERKAUFSERLÖS 2 ZUZAHLUNG 1 MEHRERLÖSTEILUNG 2 GESAMTVERÄUSSE-<br />
RUNGSERLÖS FÜR KG 2<br />
GESAMTausschüttungen<br />
3<br />
46 % 0 % -1% 44 % 173 %<br />
43 % 0 % 0 % 43 % 170 %<br />
24 % 19 % 0 % 43 % 170 %<br />
19 % 24 % 0 % 43 % 170 %<br />
10 % 24 % 0 % 33 % 150 %<br />
0 % 24 % 0 % 24 % 130 %<br />
¹ Geringfügige Abweichungen basieren auf Rundungsdifferenzen.<br />
2<br />
In % des ursprünglichen Kaufpreises i.H.v. 210 Mio. USD.<br />
3<br />
In % des Einlagekapitals unter Berücksichtigung aller leasingvertraglichen Zahlungen, Verkaufsvergütungen und den prognostizierten Ausschüttungen bis<br />
zur Veräußerung. Es wird dabei unterstellt, dass der Veräußerungserlös und Zuzahlungen zu einem Wechselkurs von EUR/USD 1,4076 umgetauscht werden.<br />
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