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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil C //RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE //<br />

Bei Auszahlung des Darlehens hat der Emittent an die<br />

NORD/LB eine einmalige Bearbeitungsgebühr i.H. v. 0,666 %<br />

des in Anspruch genommenen Darlehensbetrages zu zahlen,<br />

mindestens jedoch 0,40 % auf das zugesagte Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

plus 0,45 %%% auf das bei der NORD/LB<br />

in Anspruch genommene langfristige Darlehen. Sollte wie<br />

prognosegemäß angenommen das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

nicht gezogen werden, so ist am 5. Januar 2010<br />

die Mindestbearbeitungsgebühr zu leisten. Im Falle einer<br />

Beanspruchung des Zwischenfinanzierungsdarlehens ist die<br />

Bearbeitungsgebühr i.H.v. 0,666 % des in Anspruch genommenen<br />

Darlehensbetrages spätestens bei der endgültigen<br />

Rückführung des Zwischenfinanzierungsdarlehens zu leisten.<br />

verpflichtet, sicherzustellen, dass während der Laufzeit der<br />

Zwischenfinanzierung die Leasingraten zzgl. der vorhandenen<br />

Liquiditätsreserve des Emittenten nach Abzug aller<br />

Zahlungen unter dem langfristigen Darlehen (Zinszahlungen,<br />

Gebühren und Tilgungen) jedes Kalenderquartal mindestens<br />

die in diesem Kalenderquartal zu zahlenden Zwischenfinanzierungszinsen<br />

abdecken. Darüber hinaus ist der Emittent<br />

verpflichtet, seinen Status als Objektgesellschaft („Single<br />

Purpose Company“) entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />

(siehe: Gesellschaftszweck) aufrechtzuerhalten sowie<br />

dafür zu sorgen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse am<br />

Komplementär des Emittenten ohne Zustimmung der NORD/<br />

LB nicht ändern.<br />

Des Weiteren erhält die NORD/LB eine Bereitstellungsge -<br />

bühr i.H.v. 0,30 % p.a. des zugesagten Darlehensbetrages<br />

ab 20. August 2009 bis zur Auszahlung des Darlehens bzw.<br />

bis zur Auslieferung des Flugzeuges. Sie ist jedoch auch zu<br />

leisten, wenn es nicht zu einer Auszahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />

kommt. Die Bereitstellungsgebühr ist<br />

spätestens bei Auslieferung des Flugzeuges zur Zahlung fällig.<br />

Das Darlehen ist vollständig 12 Monate nach der Auszahlung<br />

zurückzuführen. Der Emittent kann darüber hinaus auf eine<br />

Verlängerung der Laufzeit um drei Monate optieren, solange die<br />

Platzierungsgarantie verlängert wurde und mindestens 50 %<br />

des zugesagten Darlehens platziert und einbezahlt wurde.<br />

Der Emittent ist verpflichtet, 90 % der Beteiligungskapitaleinzahlungen<br />

(ohne Agio) von Anlegern und alle sonstigen<br />

Mittelzuflüsse (z.B. aus einer möglichen frühzeitigen Veräußerung<br />

des Flugzeuges) zur Tilgung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />

zu verwenden. Einmal zurückgeführte Beträge<br />

können nicht erneut in Anspruch genommen werden.<br />

Die NORD/LB kann das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen und<br />

die Rückführung dieses Darlehens einfordern, wenn der<br />

Emittent seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht<br />

nachkommt oder ein Kündigungsgrund unter dem langfristigen<br />

Darlehen oder der Kontokorrentkreditlinie besteht.<br />

Der Emittent hat sich im Rahmen der Zwischenfinanzierung<br />

Zusätzlich dazu hat der Emittent zur Sicherung der Ansprüche<br />

des Zwischenfinanzierungsdarlehensgebers in einem Abtretungsvertrag<br />

vom 8. Oktober 2009 nach deutschem Recht<br />

90 % seiner zukünftigen Ansprüche gegen die Anleger auf<br />

Einzahlung der übernommenen Kapitaleinlagen (jeweils ohne<br />

Agio) an die NORD/LB abgetreten und am 8. Oktober 2009<br />

seine Ansprüche aus der Platzierungsgarantievereinbarung<br />

an die NORD/LB abgetreten. Des Weiteren hat sich der Emittent<br />

verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Kapitaleinlagen<br />

der Anleger zzgl. Agio auf ein Anderkonto bei der Berenberg<br />

Bank geleistet werden. Dieses Konto wird an die NORD/LB<br />

aufgrund einer Verpfändungsvereinbarung verpfändet.<br />

Der Emittent hat sich außerdem verpflichtet, das Flugzeug<br />

nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bank zu<br />

belasten oder zu veräußern, ausgenommen sind die bereits<br />

bestehenden Verpflichtungen unter den bestehenden Verträgen<br />

mit der NORD/LB. Vertritt die Bank die begründete Auffassung,<br />

dass der Emittent seinen Verpflichtungen unter dem<br />

Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht nachkommen wird,<br />

so hat die Bank das Recht, von dem Emittenten zusätzliche<br />

Sicherheiten zu fordern.<br />

Das Zwischenfinanzierungsdarlehen unterliegt deutschem<br />

Recht. Als Gerichtsstand wurde Hannover vereinbart.<br />

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