airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil C //RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE //<br />
Bei Auszahlung des Darlehens hat der Emittent an die<br />
NORD/LB eine einmalige Bearbeitungsgebühr i.H. v. 0,666 %<br />
des in Anspruch genommenen Darlehensbetrages zu zahlen,<br />
mindestens jedoch 0,40 % auf das zugesagte Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
plus 0,45 %%% auf das bei der NORD/LB<br />
in Anspruch genommene langfristige Darlehen. Sollte wie<br />
prognosegemäß angenommen das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
nicht gezogen werden, so ist am 5. Januar 2010<br />
die Mindestbearbeitungsgebühr zu leisten. Im Falle einer<br />
Beanspruchung des Zwischenfinanzierungsdarlehens ist die<br />
Bearbeitungsgebühr i.H.v. 0,666 % des in Anspruch genommenen<br />
Darlehensbetrages spätestens bei der endgültigen<br />
Rückführung des Zwischenfinanzierungsdarlehens zu leisten.<br />
verpflichtet, sicherzustellen, dass während der Laufzeit der<br />
Zwischenfinanzierung die Leasingraten zzgl. der vorhandenen<br />
Liquiditätsreserve des Emittenten nach Abzug aller<br />
Zahlungen unter dem langfristigen Darlehen (Zinszahlungen,<br />
Gebühren und Tilgungen) jedes Kalenderquartal mindestens<br />
die in diesem Kalenderquartal zu zahlenden Zwischenfinanzierungszinsen<br />
abdecken. Darüber hinaus ist der Emittent<br />
verpflichtet, seinen Status als Objektgesellschaft („Single<br />
Purpose Company“) entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />
(siehe: Gesellschaftszweck) aufrechtzuerhalten sowie<br />
dafür zu sorgen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse am<br />
Komplementär des Emittenten ohne Zustimmung der NORD/<br />
LB nicht ändern.<br />
Des Weiteren erhält die NORD/LB eine Bereitstellungsge -<br />
bühr i.H.v. 0,30 % p.a. des zugesagten Darlehensbetrages<br />
ab 20. August 2009 bis zur Auszahlung des Darlehens bzw.<br />
bis zur Auslieferung des Flugzeuges. Sie ist jedoch auch zu<br />
leisten, wenn es nicht zu einer Auszahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />
kommt. Die Bereitstellungsgebühr ist<br />
spätestens bei Auslieferung des Flugzeuges zur Zahlung fällig.<br />
Das Darlehen ist vollständig 12 Monate nach der Auszahlung<br />
zurückzuführen. Der Emittent kann darüber hinaus auf eine<br />
Verlängerung der Laufzeit um drei Monate optieren, solange die<br />
Platzierungsgarantie verlängert wurde und mindestens 50 %<br />
des zugesagten Darlehens platziert und einbezahlt wurde.<br />
Der Emittent ist verpflichtet, 90 % der Beteiligungskapitaleinzahlungen<br />
(ohne Agio) von Anlegern und alle sonstigen<br />
Mittelzuflüsse (z.B. aus einer möglichen frühzeitigen Veräußerung<br />
des Flugzeuges) zur Tilgung des Zwischenfinanzierungsdarlehens<br />
zu verwenden. Einmal zurückgeführte Beträge<br />
können nicht erneut in Anspruch genommen werden.<br />
Die NORD/LB kann das Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen und<br />
die Rückführung dieses Darlehens einfordern, wenn der<br />
Emittent seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht<br />
nachkommt oder ein Kündigungsgrund unter dem langfristigen<br />
Darlehen oder der Kontokorrentkreditlinie besteht.<br />
Der Emittent hat sich im Rahmen der Zwischenfinanzierung<br />
Zusätzlich dazu hat der Emittent zur Sicherung der Ansprüche<br />
des Zwischenfinanzierungsdarlehensgebers in einem Abtretungsvertrag<br />
vom 8. Oktober 2009 nach deutschem Recht<br />
90 % seiner zukünftigen Ansprüche gegen die Anleger auf<br />
Einzahlung der übernommenen Kapitaleinlagen (jeweils ohne<br />
Agio) an die NORD/LB abgetreten und am 8. Oktober 2009<br />
seine Ansprüche aus der Platzierungsgarantievereinbarung<br />
an die NORD/LB abgetreten. Des Weiteren hat sich der Emittent<br />
verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Kapitaleinlagen<br />
der Anleger zzgl. Agio auf ein Anderkonto bei der Berenberg<br />
Bank geleistet werden. Dieses Konto wird an die NORD/LB<br />
aufgrund einer Verpfändungsvereinbarung verpfändet.<br />
Der Emittent hat sich außerdem verpflichtet, das Flugzeug<br />
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bank zu<br />
belasten oder zu veräußern, ausgenommen sind die bereits<br />
bestehenden Verpflichtungen unter den bestehenden Verträgen<br />
mit der NORD/LB. Vertritt die Bank die begründete Auffassung,<br />
dass der Emittent seinen Verpflichtungen unter dem<br />
Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht nachkommen wird,<br />
so hat die Bank das Recht, von dem Emittenten zusätzliche<br />
Sicherheiten zu fordern.<br />
Das Zwischenfinanzierungsdarlehen unterliegt deutschem<br />
Recht. Als Gerichtsstand wurde Hannover vereinbart.<br />
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