airBuS a380 - Swiss Invest Group
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Teil C //RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE //<br />
für bestimmte in der Vereinbarung festgelegte Teile über zwölf<br />
Jahre) werden von Emirates im Namen des Emittenten wahrgenommen,<br />
solange Emirates das Flugzeug gemäß dem Leasingvertrag<br />
mit dem Emittenten nutzt. Die von Airbus eingeräumten<br />
Gewährleistungsrechte unterliegen französischem Recht.<br />
Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis des Flugzeuges beträgt<br />
210 Mio. USD. Ein Teilbetrag i.H.v. 80 Mio. USD des vertraglich<br />
vereinbarten Kaufpreises wird durch eine Vereinbarung<br />
mit Emirates und Airbus zu dem bei Auslieferung vorherrschenden<br />
Wechselkurses von EUR/USD in EUR geleistet.<br />
Der Restbetrag der Kaufpreiszahlung i.H.v. 130 Mio. USD<br />
erfolgt währungskongruent in USD. Sollte es durch Wechselkursentwicklungen<br />
dazu kommen, dass Zuzahlungen an<br />
Airbus zu erfolgen haben, so werden diese von Emirates geleistet.<br />
Andere Zahlungen als den Kaufpreis hat der Emittent<br />
im Rahmen der Vereinbarung nicht zu leisten.<br />
Die Fertigstellung und Übergabe des Flugzeuges ist für Dezember<br />
2009 in Hamburg geplant. Spätestens zwei Tage vor Auslieferung<br />
des Flugzeuges wird Emirates nach vorheriger Mitteilung<br />
von Airbus eine Nachricht an den Emittenten übermitteln, in der<br />
der genaue Auslieferungstag festgelegt wird. Der Emittent wird<br />
Emirates als Bevollmächtigten gegenüber Airbus im Rahmen der<br />
Kaufvertragsübernahmevereinbarung bei der Auslieferung des<br />
Flugzeuges bestellen. Mit Übergabe des Flugzeuges von Air bus<br />
an Emirates, der als Bevollmächtigter im Namen des Emittenten<br />
handelt, und vollständiger Zahlung des Kaufpreises an Airbus<br />
geht das Eigentum an dem Flugzeug und allen damit zusammenhängenden<br />
Rechten und Pflichten auf den Emittenten über.<br />
Die Kaufvertragsübernahmevereinbarung wird englischem<br />
Recht unterliegen. Streitigkeiten sind vor Gerichten in England<br />
und Wales auszutragen.<br />
Leasingvertrag<br />
(Operating Lease Agreement)<br />
Der Emittent hat als Leasinggeber am 12. Oktober 2009<br />
einen Leasingvertrag mit Emirates als Leasingnehmer abgeschlossen.<br />
Unter dem Leasingvertrag überlässt der Emittent<br />
dem Leasingnehmer das Flugzeug vom Typ Airbus A380-<br />
800, ausgestattet mit vier Engine-Alliance-Triebwerken und<br />
von der Fluggesellschaft an den Hersteller gelieferte Ausstattung<br />
(„Flugzeug“ oder „Leasingobjekt“).<br />
Die Übergabe des Flugzeuges vom Hersteller Airbus an den<br />
Emittenten wird gemäß gegenwärtiger Planung im Dezember<br />
2009 erfolgen. Der Leasingnehmer Emirates wird für den<br />
Leasinggeber die Übergabe und Abnahme des Flugzeuges<br />
bei Airbus übernehmen und gleichzeitig das Leasinggut<br />
unter dem Leasingvertrag mit dem Emittenten übernehmen.<br />
Erfolgt die Auslieferung und Übernahme des Flugzeuges<br />
nicht spätestens bis zum 31. März 2010, kann der Emittent<br />
den Leasingvertrag kündigen. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer<br />
gegenüber dem Emittenten keinerlei Ansprüche<br />
in Bezug auf eine Nichtauslieferung oder eine verspätete<br />
Auslieferung nach Übermittlung der Mitteilung über die<br />
voraussichtliche Ablieferung geltend machen, solange der<br />
Emittent die Nichtauslieferung oder die verspätete Auslieferung<br />
nicht direkt verursacht hat.<br />
Beide Vertragsparteien haben sich darüber hinaus u.a.<br />
gegenseitig Rücktrittsrechte von den Verträgen vor Auslieferung<br />
des Flugzeuges eingeräumt, sollte der Leasingvertrag<br />
durch rechtliche oder steuerrechtliche Änderungen<br />
unwirtschaftlich werden oder durch den Ausbruch eines<br />
Krieges der Leasingvertrag nicht rechtlich durchsetzbar oder<br />
durchführbar sein. Sollten sich steuerrechtliche Änderungen<br />
bis zur Auslieferung des Flugzeuges in Deutschland für den<br />
Emittenten ergeben, so führt dies nicht zu einer Berechtigung<br />
der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages.<br />
Der Leasingvertrag ist als Nettomietvertragsverhältnis ausgestaltet,<br />
d.h. der Leasingnehmer trägt alle Kosten, die durch<br />
den Besitz und den Betrieb des Flugzeuges verursacht sind<br />
oder werden. Der Leasingvertrag legt fest, dass der Betrieb<br />
des Flugzeuges, die Wartung und die Versicherung des<br />
Leasingobjektes, die Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit,<br />
die Beschäftigung des zum Betrieb notwendigen<br />
Personals sowie die Erfüllung gesetzlicher Auflagen dem<br />
Leasingnehmer obliegen. Der Emittent übernimmt gemäß<br />
dem Leasingvertrag keine Gewähr für die Mängelfreiheit<br />
sowie die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Leasingobjektes.<br />
Der Emittent hat den Leasingnehmer unter Beachtung<br />
der Interessen des Emittenten bevollmächtigt, etwaige<br />
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