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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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Teil C //RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE //<br />

für bestimmte in der Vereinbarung festgelegte Teile über zwölf<br />

Jahre) werden von Emirates im Namen des Emittenten wahrgenommen,<br />

solange Emirates das Flugzeug gemäß dem Leasingvertrag<br />

mit dem Emittenten nutzt. Die von Airbus eingeräumten<br />

Gewährleistungsrechte unterliegen französischem Recht.<br />

Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis des Flugzeuges beträgt<br />

210 Mio. USD. Ein Teilbetrag i.H.v. 80 Mio. USD des vertraglich<br />

vereinbarten Kaufpreises wird durch eine Vereinbarung<br />

mit Emirates und Airbus zu dem bei Auslieferung vorherrschenden<br />

Wechselkurses von EUR/USD in EUR geleistet.<br />

Der Restbetrag der Kaufpreiszahlung i.H.v. 130 Mio. USD<br />

erfolgt währungskongruent in USD. Sollte es durch Wechselkursentwicklungen<br />

dazu kommen, dass Zuzahlungen an<br />

Airbus zu erfolgen haben, so werden diese von Emirates geleistet.<br />

Andere Zahlungen als den Kaufpreis hat der Emittent<br />

im Rahmen der Vereinbarung nicht zu leisten.<br />

Die Fertigstellung und Übergabe des Flugzeuges ist für Dezember<br />

2009 in Hamburg geplant. Spätestens zwei Tage vor Auslieferung<br />

des Flugzeuges wird Emirates nach vorheriger Mitteilung<br />

von Airbus eine Nachricht an den Emittenten übermitteln, in der<br />

der genaue Auslieferungstag festgelegt wird. Der Emittent wird<br />

Emirates als Bevollmächtigten gegenüber Airbus im Rahmen der<br />

Kaufvertragsübernahmevereinbarung bei der Auslieferung des<br />

Flugzeuges bestellen. Mit Übergabe des Flugzeuges von Air bus<br />

an Emirates, der als Bevollmächtigter im Namen des Emittenten<br />

handelt, und vollständiger Zahlung des Kaufpreises an Airbus<br />

geht das Eigentum an dem Flugzeug und allen damit zusammenhängenden<br />

Rechten und Pflichten auf den Emittenten über.<br />

Die Kaufvertragsübernahmevereinbarung wird englischem<br />

Recht unterliegen. Streitigkeiten sind vor Gerichten in England<br />

und Wales auszutragen.<br />

Leasingvertrag<br />

(Operating Lease Agreement)<br />

Der Emittent hat als Leasinggeber am 12. Oktober 2009<br />

einen Leasingvertrag mit Emirates als Leasingnehmer abgeschlossen.<br />

Unter dem Leasingvertrag überlässt der Emittent<br />

dem Leasingnehmer das Flugzeug vom Typ Airbus A380-<br />

800, ausgestattet mit vier Engine-Alliance-Triebwerken und<br />

von der Fluggesellschaft an den Hersteller gelieferte Ausstattung<br />

(„Flugzeug“ oder „Leasingobjekt“).<br />

Die Übergabe des Flugzeuges vom Hersteller Airbus an den<br />

Emittenten wird gemäß gegenwärtiger Planung im Dezember<br />

2009 erfolgen. Der Leasingnehmer Emirates wird für den<br />

Leasinggeber die Übergabe und Abnahme des Flugzeuges<br />

bei Airbus übernehmen und gleichzeitig das Leasinggut<br />

unter dem Leasingvertrag mit dem Emittenten übernehmen.<br />

Erfolgt die Auslieferung und Übernahme des Flugzeuges<br />

nicht spätestens bis zum 31. März 2010, kann der Emittent<br />

den Leasingvertrag kündigen. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer<br />

gegenüber dem Emittenten keinerlei Ansprüche<br />

in Bezug auf eine Nichtauslieferung oder eine verspätete<br />

Auslieferung nach Übermittlung der Mitteilung über die<br />

voraussichtliche Ablieferung geltend machen, solange der<br />

Emittent die Nichtauslieferung oder die verspätete Auslieferung<br />

nicht direkt verursacht hat.<br />

Beide Vertragsparteien haben sich darüber hinaus u.a.<br />

gegenseitig Rücktrittsrechte von den Verträgen vor Auslieferung<br />

des Flugzeuges eingeräumt, sollte der Leasingvertrag<br />

durch rechtliche oder steuerrechtliche Änderungen<br />

unwirtschaftlich werden oder durch den Ausbruch eines<br />

Krieges der Leasingvertrag nicht rechtlich durchsetzbar oder<br />

durchführbar sein. Sollten sich steuerrechtliche Änderungen<br />

bis zur Auslieferung des Flugzeuges in Deutschland für den<br />

Emittenten ergeben, so führt dies nicht zu einer Berechtigung<br />

der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages.<br />

Der Leasingvertrag ist als Nettomietvertragsverhältnis ausgestaltet,<br />

d.h. der Leasingnehmer trägt alle Kosten, die durch<br />

den Besitz und den Betrieb des Flugzeuges verursacht sind<br />

oder werden. Der Leasingvertrag legt fest, dass der Betrieb<br />

des Flugzeuges, die Wartung und die Versicherung des<br />

Leasingobjektes, die Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit,<br />

die Beschäftigung des zum Betrieb notwendigen<br />

Personals sowie die Erfüllung gesetzlicher Auflagen dem<br />

Leasingnehmer obliegen. Der Emittent übernimmt gemäß<br />

dem Leasingvertrag keine Gewähr für die Mängelfreiheit<br />

sowie die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Leasingobjektes.<br />

Der Emittent hat den Leasingnehmer unter Beachtung<br />

der Interessen des Emittenten bevollmächtigt, etwaige<br />

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