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airBuS a380 - Swiss Invest Group

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE // Teil C<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE<br />

ie Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

basiert auf verschiedenen Verträgen. Zu nennen<br />

sind hier insbesondere:<br />

Gesellschaftsvertrag des Emittenten (siehe Anhang)<br />

Treuhandauftrag (siehe Anhang)<br />

Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

Leasingvertrag<br />

Finanzierungsverträge:<br />

- Langfristiges Darlehen<br />

- Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

- Kontokorrentkreditrahmen<br />

Platzierungsgarantievereinbarung<br />

Dienstleistungs-/Geschäftsbesorgungsverträge:<br />

- Asset-Management- und Remarketing-Vertrag<br />

- Vertriebsvereinbarung<br />

- Konzeptionsvertrag<br />

- Mittelverwendungsvertrag<br />

- Geschäftsbesorgungsvertrag/Anlegerbetreuung<br />

- Geschäftsbesorgungsvertrag/Anteilsverwaltung<br />

- Prospekterstellungsvertrag<br />

- Vertrag über Beratungs-, Prüfungs- und<br />

Begutachtungsleistungen<br />

- Vertrag über die Vermittlung einer<br />

Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

- Vertrag über die Vermittlung von langfristigem<br />

Fremdkapital<br />

- Vertrag über die Leasingvermittlung<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten und der Treuhandvertrag<br />

sind im Wortlaut ab Seite 125ff. in diesem Verkaufsprospekt<br />

vollständig abgedruckt. Nachfolgend werden die<br />

weiteren Verträge beschrieben, die für das Beteiligungsangebot<br />

von wesentlicher Bedeutung sind. Die Kaufvertragsübernahmevereinbarung,<br />

der Leasingvertrag und das langfristige<br />

Darlehen sowie die Sicherheitenverträge in Bezug auf das<br />

langfristige Darlehen unterliegen englischem Recht. Bei den<br />

übrigen Verträgen ist unter der Vertragsbeschreibung ausgeführt,<br />

welchem Recht der jeweilige Vertrag unterliegt.<br />

Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

(Purchase Agreement Assignment)<br />

Emirates hat mit Airbus S.A.S. („Airbus”) am 15. Dezember<br />

2001 einen Kaufvertrag und danach Zusatzvereinbarungen<br />

über den Erwerb eines Flugzeuges vom Typ Airbus A380-800<br />

abgeschlossen („Purchase Agreement“). Der Emittent hat<br />

mit Emirates im Rahmen des am 12. Oktober 2009 abgeschlossenen<br />

Leasingvertrages vereinbart, dass Emirates die<br />

Rechte auf Übertragung des Eigentums an dem Flugzeug<br />

vom Typ Airbus A380-800 mit der Herstellerseriennummer<br />

025, ausgestattet mit vier GP7270 Triebwerken von Engine<br />

Alliance LLC, einem Joint-Venture-Unternehmen zwischen<br />

General Electric Company und Pratt & Whitney, und mit der<br />

von Emirates bestellten Ausstattung (nachfolgend „Flugzeug“<br />

oder Leasingobjekt“ genannt), aus dem Kaufvertrag vom<br />

15. Dezember 2001 mit Airbus, an den Emittenten überträgt.<br />

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung wird der Emittent vor<br />

Auslieferung des Flugzeuges eine Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

mit Emirates abschließen. Nach diesem Vertrag<br />

bleibt Emirates Vertragspartner von Airbus, d.h. Emirates<br />

obliegt die Erfüllung der sich aus dem Kaufvertrag vom<br />

15. Dezember 2001 nebst Zusatzvereinbarungen ergebenden<br />

Käuferpflichten, bzw. hat für die Erfüllung dieser Pflichten<br />

Sorge zu tragen. Emirates stehen auch grundsätzlich die<br />

sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Käuferrechte gegenüber<br />

Airbus mit Ausnahme der an den Emittenten übertragenen<br />

Rechte, insbesondere des Rechts auf Übereignung<br />

des Flugzeuges, zu. Darüber hinaus hat der Emittent keine<br />

weiteren Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des<br />

Anlageobjektes oder wesentlicher Teile davon geschlossen.<br />

Neben den vorerwähnten Rechten des Emittenten wird sich<br />

der Emittent durch die Kaufvertragsübernahmevereinbarung<br />

verpflichten, den Kaufpreis an Airbus zu zahlen. Airbus wird<br />

der Abtretung der vorgenannten Rechte zustimmen müssen.<br />

Die Rechte aus den dem Emittenten einzuräumenden Gewährleistungen<br />

und Garantien (vier Jahre Gewährleistung auf den<br />

Rumpf – ausgenommen von Emirates an den Hersteller gelie fer te<br />

Ausstattung und Fahrwerk sowie eine sog. „Service Life Policy“<br />

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