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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Unterabsatz 1 Buchstabe a steht <strong>der</strong> Gewährung des Zugangs nicht entgegen, wenn ein<br />

Antrag nach Absatz 1 Interoperabilität erfor<strong>der</strong>lich macht und <strong>der</strong> Handelsplatz und alle<br />

CCP, die Vertragsparteien <strong>der</strong> vorgesehenen Interoperabilitätsvereinbarung sind, dieser<br />

Vereinbarung zugestimmt haben und die Risiken, denen die betreffende CCP aufgrund von<br />

Positionen zwischen den CCP ausgesetzt ist, von einer dritten Partei abgesichert werden.<br />

Ist das Erfor<strong>der</strong>nis einer Interoperabilitätsvereinbarung <strong>der</strong> Grund o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Gründe,<br />

aus dem o<strong>der</strong> denen ein Antrag abgelehnt wird, so setzt <strong>der</strong> Handelsplatz die CCP davon in<br />

Kenntnis und informiert die ESMA darüber, welche an<strong>der</strong>en CCP Zugang zu diesem<br />

Handelsplatz haben; die ESMA veröffentlicht diese Angaben, so dass Wertpapierfirmen sich<br />

dafür entscheiden können, ihre Rechte nach Artikel 39 <strong>der</strong> Richtlinie (neue MiFID)<br />

hinsichtlich dieser an<strong>der</strong>en CCP auszuüben, um alternative Zugangsvereinbarungen zu<br />

erleichtern.<br />

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von<br />

zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und <strong>der</strong> CCP klar begründen sowie die<br />

Nachweise beibringen, auf <strong>der</strong>en Grundlage <strong>der</strong> Beschluss gefasst wurde.<br />

4a. (neu) Im Falle börsengehandelter Derivate kann ein Handelsplatz, <strong>der</strong> im Kalen<strong>der</strong>jahr vor<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung den betreffenden Schwellenwert unterschreitet, <strong>der</strong> ESMA<br />

und <strong>der</strong> für ihn zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, dass er<br />

während eines Zeitraums von drei Jahren ab Beginn <strong>der</strong> Anwendung dieser Verordnung in<br />

Bezug auf von diesem Schwellenwert erfasste börsengehandelte Derivate durch diesen<br />

Artikel nicht gebunden sein möchte. Ein Handelsplatz, <strong>der</strong> den betreffenden Schwellenwert<br />

in jedem Jahr des betreffenden Dreijahreszeitraums o<strong>der</strong> späterer Dreijahreszeiträume<br />

unterschreitet, kann <strong>der</strong> ESMA und <strong>der</strong> für ihn zuständigen Behörde am Ende des jeweiligen<br />

Zeitraums mitteilen, dass er wünscht, für weitere drei Jahre nicht durch diesen Artikel<br />

gebunden zu sein. Im Falle einer solchen Mitteilung kann <strong>der</strong> Handelsplatz die<br />

Zugangsrechte nach Artikel 28 o<strong>der</strong> nach dem vorliegenden Artikel für von dem<br />

betreffenden Schwellenwert erfasste börsengehandelte Derivate während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

Nichtbeteiligung nicht in Anspruch nehmen.<br />

11007/13 as/AS/ij 93<br />

DGG 1B<br />

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