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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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2. Der Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz und <strong>der</strong> für<br />

diesen zuständigen Behörde sowie <strong>der</strong> zuständigen Behörde <strong>der</strong> CCP förmlich zu<br />

übermitteln.<br />

3. Der Handelsplatz antwortet <strong>der</strong> CCP schriftlich – im Falle von übertragbaren Wertpapieren<br />

und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten<br />

Derivaten binnen sechs Monaten – und gestattet den Zugang unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass<br />

die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat, o<strong>der</strong> untersagt ihn. Der<br />

Handelsplatz kann den Zugang nur unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten<br />

Bedingungen verweigern. Bei einer Untersagung des Zugangs muss <strong>der</strong> Handelsplatz dies in<br />

seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen<br />

Beschluss unterrichten. Haben die CCP und <strong>der</strong> Handelsplatz ihren Sitz in unterschiedlichen<br />

Mitgliedstaaten, so übermittelt <strong>der</strong> Handelsplatz die entsprechende Mitteilung und die<br />

Begründung auch an die für die CCP zuständige Behörde. Der Handelsplatz ermöglicht den<br />

Zugang drei Monate nach <strong>der</strong> Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.<br />

4. Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde o<strong>der</strong> die für eine CCP zuständige Behörde<br />

gewähren einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang<br />

a) bei Derivaten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2<br />

Nummer 7 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, keine Interoperabilitätsvereinbarung<br />

erfor<strong>der</strong>lich macht, o<strong>der</strong><br />

b) we<strong>der</strong> reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren <strong>der</strong> Märkte – insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch Fragmentierung <strong>der</strong> Liquidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 –<br />

beeinträchtigt und <strong>der</strong> Handelsplatz angemessene Mechanismen eingerichtet hat, durch die<br />

einer solche Fragmentierung vorgebeugt wird, noch sich negativ auf die Systemrisiken<br />

auswirken würde.<br />

11007/13 as/AS/ij 92<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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