DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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2. Der Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz und <strong>der</strong> für<br />
diesen zuständigen Behörde sowie <strong>der</strong> zuständigen Behörde <strong>der</strong> CCP förmlich zu<br />
übermitteln.<br />
3. Der Handelsplatz antwortet <strong>der</strong> CCP schriftlich – im Falle von übertragbaren Wertpapieren<br />
und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten<br />
Derivaten binnen sechs Monaten – und gestattet den Zugang unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass<br />
die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat, o<strong>der</strong> untersagt ihn. Der<br />
Handelsplatz kann den Zugang nur unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten<br />
Bedingungen verweigern. Bei einer Untersagung des Zugangs muss <strong>der</strong> Handelsplatz dies in<br />
seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen<br />
Beschluss unterrichten. Haben die CCP und <strong>der</strong> Handelsplatz ihren Sitz in unterschiedlichen<br />
Mitgliedstaaten, so übermittelt <strong>der</strong> Handelsplatz die entsprechende Mitteilung und die<br />
Begründung auch an die für die CCP zuständige Behörde. Der Handelsplatz ermöglicht den<br />
Zugang drei Monate nach <strong>der</strong> Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.<br />
4. Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde o<strong>der</strong> die für eine CCP zuständige Behörde<br />
gewähren einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang<br />
a) bei Derivaten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2<br />
Nummer 7 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, keine Interoperabilitätsvereinbarung<br />
erfor<strong>der</strong>lich macht, o<strong>der</strong><br />
b) we<strong>der</strong> reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren <strong>der</strong> Märkte – insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch Fragmentierung <strong>der</strong> Liquidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 –<br />
beeinträchtigt und <strong>der</strong> Handelsplatz angemessene Mechanismen eingerichtet hat, durch die<br />
einer solche Fragmentierung vorgebeugt wird, noch sich negativ auf die Systemrisiken<br />
auswirken würde.<br />
11007/13 as/AS/ij 92<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>