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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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d) (neu) das Mitteilungsverfahren nach Absatz 4a;<br />

e) (neu) die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung <strong>der</strong> an dem<br />

betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das<br />

Cross-Margining mit korrelierenden, von <strong>der</strong>selben CCP geclearten Kontrakten<br />

betrifft.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />

[XXX] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren <strong>der</strong> Artikel 10 bis 14<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

Artikel 29<br />

Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz<br />

1. Unbeschadet des Artikels 8 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann ein Handelsplatz<br />

Handelsdaten, einschließlich in Bezug auf Zugangsgebühren, auf nichtdiskriminieren<strong>der</strong> und<br />

transparenter Basis bereitstellen, wenn eine nach <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012<br />

zugelassene o<strong>der</strong> anerkannte CCP, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte<br />

mit Finanzinstrumenten zu clearen gedenkt, dies beantragt. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt nicht für<br />

Derivatkontrakte, die bereits den Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 8 <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EU) Nr. 648/2012 unterliegen.<br />

Ein Handelsplatz ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn er durch enge Verbindungen<br />

mit einer CCP verbunden ist, die eine Mitteilung nach Artikel 28 Absatz 4a gemacht hat,<br />

wonach sie von <strong>der</strong> Übergangsregelung Gebrauch macht.<br />

11007/13 as/AS/ij 91<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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