DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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d) (neu) das Mitteilungsverfahren nach Absatz 4a;<br />
e) (neu) die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung <strong>der</strong> an dem<br />
betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />
Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das<br />
Cross-Margining mit korrelierenden, von <strong>der</strong>selben CCP geclearten Kontrakten<br />
betrifft.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />
[XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren <strong>der</strong> Artikel 10 bis 14<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
Artikel 29<br />
Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz<br />
1. Unbeschadet des Artikels 8 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann ein Handelsplatz<br />
Handelsdaten, einschließlich in Bezug auf Zugangsgebühren, auf nichtdiskriminieren<strong>der</strong> und<br />
transparenter Basis bereitstellen, wenn eine nach <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012<br />
zugelassene o<strong>der</strong> anerkannte CCP, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte<br />
mit Finanzinstrumenten zu clearen gedenkt, dies beantragt. Diese Anfor<strong>der</strong>ung gilt nicht für<br />
Derivatkontrakte, die bereits den Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 8 <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EU) Nr. 648/2012 unterliegen.<br />
Ein Handelsplatz ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn er durch enge Verbindungen<br />
mit einer CCP verbunden ist, die eine Mitteilung nach Artikel 28 Absatz 4a gemacht hat,<br />
wonach sie von <strong>der</strong> Übergangsregelung Gebrauch macht.<br />
11007/13 as/AS/ij 91<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>