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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Ist das Erfor<strong>der</strong>nis einer Interoperabilitätsvereinbarung <strong>der</strong> Grund o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Gründe,<br />

aus dem o<strong>der</strong> denen ein Antrag abgelehnt wird, so setzt <strong>der</strong> Handelsplatz die CCP davon in<br />

Kenntnis und informiert die ESMA darüber, welche an<strong>der</strong>en CCP Zugang zu diesem<br />

Handelsplatz haben; die ESMA veröffentlicht diese Angaben, so dass Wertpapierfirmen sich<br />

dafür entscheiden können, ihre Rechte nach Artikel 39 <strong>der</strong> Richtlinie (neue MiFID)<br />

hinsichtlich dieser an<strong>der</strong>en CCP auszuüben, um alternative Zugangsvereinbarungen zu<br />

erleichtern.<br />

Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, so muss sie ihren Beschluss innerhalb von<br />

zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en zuständigen Behörde, <strong>der</strong> CCP und dem Handelsplatz klar begründen sowie die<br />

Nachweise beibringen, auf <strong>der</strong>en Grundlage <strong>der</strong> Beschluss gefasst wurde.<br />

4a. (neu) Bei handelbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten kann eine neu gegründete<br />

CCP, die nach Artikel 17 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als CCP im Sinne von<br />

Artikel 2 Nummer 1 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zum Clearing zugelassen wurde<br />

o<strong>der</strong> die nach Artikel 25 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurde o<strong>der</strong> die im<br />

Rahmen eines zuvor bestehenden nationalen Zulassungssystems bei Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

vorliegenden Verordnung [MiFIR] für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren<br />

zugelassen ist, vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung [MiFIR] bei <strong>der</strong> für sie<br />

zuständigen Behörde beantragen, von <strong>der</strong> Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Die<br />

zuständige Behörde kann entscheiden, dass <strong>der</strong> vorliegende Artikel in Bezug auf handelbare<br />

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente für einen Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren<br />

ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf die CCP keine Anwendung findet.<br />

Wird ein solcher Übergangszeitraum genehmigt, so kann die CCP für handelbare<br />

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Zugangsrechte nach Artikel 29 o<strong>der</strong> nach dem<br />

vorliegenden Artikel während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Übergangsregelung nicht in Anspruch nehmen.<br />

Die zuständige Behörde unterrichtet die Kollegiumsmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> für die CCP und die<br />

ESMA zuständigen Behörden, wenn ein Übergangszeitraum genehmigt wurde. Die ESMA<br />

veröffentlicht eine Liste aller bei ihr eingegangenen Mitteilungen.<br />

11007/13 as/AS/ij 89<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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