DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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3. Die CCP antwortet dem Handelsplatz schriftlich, im Falle von übertragbaren Wertpapieren<br />
und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten<br />
Derivaten binnen sechs Monaten, und gestattet den Zugang unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass<br />
die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat, o<strong>der</strong> untersagt ihn. Die CCP<br />
kann einen Antrag auf Zugang nur unter den in Absatz 7 Buchstabe a genannten<br />
Bedingungen ablehnen. Untersagt eine CCP den Zugang, muss sie dies in ihrer Antwort<br />
ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über ihren Beschluss<br />
unterrichten. Haben <strong>der</strong> Handelsplatz und die CCP ihren Sitz in unterschiedlichen<br />
Mitgliedstaaten, so übermittelt die CCP die entsprechende Mitteilung und die Begründung<br />
auch an die für den Handelsplatz zuständige Behörde. Die CCP ermöglicht den Zugang drei<br />
Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.<br />
4. Die für eine CCP zuständige Behörde o<strong>der</strong> die für einen Handelsplatz zuständige Behörde<br />
gewährt einem Handelsplatz den Zugang zu einer CCP nur, wenn ein solcher Zugang<br />
a) bei Derivaten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate im Sinne von Artikel 2<br />
Nummer 7 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, keine Interoperabilitätsvereinbarung<br />
erfor<strong>der</strong>lich machen würde o<strong>der</strong><br />
b) we<strong>der</strong> das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren <strong>der</strong> Märkte, insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch Fragmentierung <strong>der</strong> Liquidität im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 36,<br />
beeinträchtigen noch sich negativ auf die Systemrisiken auswirken würde.<br />
Unterabsatz 1 Buchstabe a steht <strong>der</strong> Gewährung des Zugangs nicht entgegen, wenn <strong>der</strong><br />
Antrag nach Absatz 2 Interoperabilität erfor<strong>der</strong>lich macht und <strong>der</strong> Handelsplatz und alle<br />
CCP, die Vertragsparteien <strong>der</strong> vorgesehenen Interoperabilitätsvereinbarung sind, dieser<br />
Vereinbarung zugestimmt haben und die Risiken, denen die betreffende CCP aufgrund von<br />
Positionen zwischen den CCP ausgesetzt ist, von einer dritten Partei abgesichert werden.<br />
11007/13 as/AS/ij 88<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>