DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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TITEL VI<br />
DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZUM CLEARING FÜR FINANZINSTRUMENTE<br />
Artikel 28<br />
Diskriminierungsfreier Zugang zu einer zentralen Gegenpartei (CCP)<br />
1. Unbeschadet des Artikels 7 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernimmt eine CCP das<br />
Clearen von Finanzinstrumenten auf nichtdiskriminieren<strong>der</strong> und transparenter Basis, auch in<br />
Bezug auf die Anfor<strong>der</strong>ungen an Sicherheiten und die mit dem Zugang verbundenen<br />
Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz, auf dem das Geschäft ausgeführt wird. Damit<br />
sollte insbeson<strong>der</strong>e sichergestellt werden, dass ein Handelsplatz Recht auf eine<br />
nichtdiskriminierende Behandlung in Bezug auf die Art und Weise hat, wie auf diesem<br />
Handelsplatz gehandelte Kontrakte hinsichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Sicherheiten und das<br />
Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte sowie das Cross-Margining mit korrelierten,<br />
von <strong>der</strong>selben CCP geclearten Kontrakten behandelt werden. Eine CCP kann verlangen,<br />
dass ein Handelsplatz den von ihr festgelegten operationellen und technischen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen, einschließlich <strong>der</strong>jenigen für das Risikomanagement, genügt. Die<br />
Anfor<strong>der</strong>ung nach diesem Absatz gilt nicht für Derivatkontrakte, die bereits den<br />
Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 7 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.<br />
Eine CCP ist durch diesen Artikel nicht gebunden, wenn sie durch enge Verbindungen mit<br />
einem Handelsplatz verbunden ist, <strong>der</strong> Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 4a gemacht hat.<br />
2. Der Antrag eines Handelsplatzes auf Zugang zu einer CCP ist <strong>der</strong> CCP und den für diese<br />
jeweils zuständigen Behörden sowie <strong>der</strong> zuständigen Behörde des Handelsplatzes förmlich<br />
zu übermitteln. In dem Antrag ist zu spezifizieren, zu welcher Kategorie von<br />
Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird.<br />
11007/13 as/AS/ij 87<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>