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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Nach einer Meldung vonseiten <strong>der</strong> ESMA kann die Kommission eine Ausschreibung zur<br />

Vorlage von Vorschlägen für den Handel mit diesen Derivaten auf den in Artikel 24<br />

Absatz 1 genannten Handelsplätzen veröffentlichen.<br />

5. Die ESMA übermittelt <strong>der</strong> Kommission gemäß Absatz 1 neue Entwürfe technischer<br />

Regulierungsstandards, um die bestehenden technischen Regulierungsstandards zu än<strong>der</strong>n,<br />

auszusetzen o<strong>der</strong> zu wi<strong>der</strong>rufen, sollten sich die in Absatz 2 genannten Kriterien wesentlich<br />

än<strong>der</strong>n. Vor einer solchen Maßnahme kann die ESMA gegebenenfalls die zuständigen<br />

Behörden von Drittlän<strong>der</strong>n konsultieren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die<br />

bestehenden technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 15 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 1095/2010 zu än<strong>der</strong>n, auszusetzen und zu wi<strong>der</strong>rufen.<br />

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />

bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, in<br />

denen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien spezifiziert werden. Die ESMA legt<br />

<strong>der</strong> Kommission bis spätestens --/--/-- Entwürfe entsprechen<strong>der</strong> technischer<br />

Regulierungsstandards vor.<br />

Artikel 26a<br />

Mechanismus zur Vermeidung doppelter o<strong>der</strong> kollidieren<strong>der</strong> Vorschriften<br />

1. Die Kommission wird von <strong>der</strong> ESMA bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> internationalen Anwendung<br />

<strong>der</strong> in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Grundsätze, insbeson<strong>der</strong>e in Bezug auf etwaige<br />

doppelte o<strong>der</strong> kollidierende Anfor<strong>der</strong>ungen an die Marktteilnehmer, und bei <strong>der</strong> mindestens<br />

einmal jährlich erfolgenden Erstellung einschlägiger Berichte an das Europäische Parlament<br />

und den Rat unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.<br />

2. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die<br />

Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands<br />

a) den durch die Artikel 24 und 25 festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen gleichwertig sind,<br />

b) einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, <strong>der</strong> dem dieser Verordnung<br />

gleichwertig ist,<br />

c) wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise<br />

durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in<br />

diesem Drittstaat gewährleistet ist.<br />

11007/13 as/AS/ij 85<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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