04.02.2014 Aufrufe

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Artikel 26<br />

Verfahren bei einer Handelspflicht<br />

1. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />

präzisiert wird:<br />

a) welche Derivatekategorie, die <strong>der</strong> Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 Absätze 2<br />

und 4 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> daraus folgen<strong>der</strong><br />

Bestimmungen unterliegt, auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen<br />

gehandelt wird;<br />

b) <strong>der</strong> Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird.<br />

Die ESMA übermittelt <strong>der</strong> Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards<br />

binnen […] Monaten nach Annahme <strong>der</strong> technischen Regulierungsstandards im Sinne von<br />

Artikel 5 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Kommission.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards zu<br />

erlassen.<br />

2. Damit die Handelspflicht wirksam wird,<br />

a) muss die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel an<br />

zumindest einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zugelassen sein<br />

bzw. dort gehandelt werden und<br />

b) muss ein ausreichendes kontinuierliches Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in<br />

Bezug auf diese Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie<br />

vorliegen, damit diese Derivatekategorie als ausreichend liquide angesehen wird, um<br />

allein auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden.<br />

11007/13 as/AS/ij 83<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!