DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 26<br />
Verfahren bei einer Handelspflicht<br />
1. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />
präzisiert wird:<br />
a) welche Derivatekategorie, die <strong>der</strong> Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 Absätze 2<br />
und 4 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> daraus folgen<strong>der</strong><br />
Bestimmungen unterliegt, auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen<br />
gehandelt wird;<br />
b) <strong>der</strong> Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird.<br />
Die ESMA übermittelt <strong>der</strong> Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards<br />
binnen […] Monaten nach Annahme <strong>der</strong> technischen Regulierungsstandards im Sinne von<br />
Artikel 5 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Kommission.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />
Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards zu<br />
erlassen.<br />
2. Damit die Handelspflicht wirksam wird,<br />
a) muss die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel an<br />
zumindest einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zugelassen sein<br />
bzw. dort gehandelt werden und<br />
b) muss ein ausreichendes kontinuierliches Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in<br />
Bezug auf diese Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie<br />
vorliegen, damit diese Derivatekategorie als ausreichend liquide angesehen wird, um<br />
allein auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden.<br />
11007/13 as/AS/ij 83<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>