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Artikel 25a (neu) Portfoliokomprimierung 1. Portfoliokomprimierung ist ein Dienst zur Risikoverringerung, bei dem zwei oder mehr Gegenparteien einige oder alle in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatepositionen ganz oder teilweise beenden und diese durch andere Derivatepositionen ersetzen, deren Gesamtnennwert geringer ist als der der beendeten Derivatepositionen. 2. Wertpapierfirmen, die eine Portfoliokomprimierung im Sinne von Absatz 1 durchführen, unterliegen nicht der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nach Artikel 27 [MiFID], den Transparenzpflichten nach den Artikel 17 und 20 [MiFIR] und der Pflicht nach Artikel 1 Absatz 6 [MiFID]. Auf die Teilgeschäfte einer Portfoliokomprimierung findet Artikel 24 [MiFIR] keine Anwendung. 3. Wertpapierfirmen, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, veröffentlichen über ein APA den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse innerhalb der in Artikel 9 [MiFIR] genannten Fristen. 4. Wertpapierfirmen, die Portfoliokomprimierungen durchführen, führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie organisieren oder an denen sie teilnehmen. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde oder der ESMA auf Antrag umgehend zur Verfügung zu stellen. 5. Die Kommission kann Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die Elemente der Portfoliokomprimierung, b) die nach Absatz 3 zur veröffentlichenden Informationen. 11007/13 as/AS/ij 82 DGG 1B DE

Artikel 26 Verfahren bei einer Handelspflicht 1. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) welche Derivatekategorie, die der Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder entsprechender daraus folgender Bestimmungen unterliegt, auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen gehandelt wird; b) der Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird. Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards binnen […] Monaten nach Annahme der technischen Regulierungsstandards im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Kommission. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards zu erlassen. 2. Damit die Handelspflicht wirksam wird, a) muss die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie zum Handel an zumindest einem Handelsplatz im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zugelassen sein bzw. dort gehandelt werden und b) muss ein ausreichendes kontinuierliches Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in Bezug auf diese Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie vorliegen, damit diese Derivatekategorie als ausreichend liquide angesehen wird, um allein auf den in Artikel 24 Absatz 1 genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden. 11007/13 as/AS/ij 83 DGG 1B DE

Artikel 25a (neu)<br />

Portfoliokomprimierung<br />

1. Portfoliokomprimierung ist ein Dienst zur Risikoverringerung, bei dem zwei o<strong>der</strong> mehr<br />

Gegenparteien einige o<strong>der</strong> alle in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden<br />

Derivatepositionen ganz o<strong>der</strong> teilweise beenden und diese durch an<strong>der</strong>e Derivatepositionen<br />

ersetzen, <strong>der</strong>en Gesamtnennwert geringer ist als <strong>der</strong> <strong>der</strong> beendeten Derivatepositionen.<br />

2. Wertpapierfirmen, die eine Portfoliokomprimierung im Sinne von Absatz 1 durchführen,<br />

unterliegen nicht <strong>der</strong> Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nach Artikel 27 [MiFID], den<br />

Transparenzpflichten nach den Artikel 17 und 20 [MiFIR] und <strong>der</strong> Pflicht nach Artikel 1<br />

Absatz 6 [MiFID]. Auf die Teilgeschäfte einer Portfoliokomprimierung findet Artikel 24<br />

[MiFIR] keine Anwendung.<br />

3. Wertpapierfirmen, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, veröffentlichen über ein<br />

APA den Umfang <strong>der</strong> Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie<br />

den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse innerhalb <strong>der</strong> in Artikel 9 [MiFIR] genannten Fristen.<br />

4. Wertpapierfirmen, die Portfoliokomprimierungen durchführen, führen vollständige und<br />

genaue Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie organisieren o<strong>der</strong><br />

an denen sie teilnehmen. Diese Aufzeichnungen sind <strong>der</strong> zuständigen Behörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

ESMA auf Antrag umgehend zur Verfügung zu stellen.<br />

5. Die Kommission kann Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41<br />

erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:<br />

a) die Elemente <strong>der</strong> Portfoliokomprimierung,<br />

b) die nach Absatz 3 zur veröffentlichenden Informationen.<br />

11007/13 as/AS/ij 82<br />

DGG 1B<br />

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