DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 25 Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing 1. Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei (CCP) gecleart werden. 2. Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglieder auftreten, müssen in Bezug auf geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "geclearte Derivate" i) sämtliche Derivate, die aufgrund der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 oder aufgrund der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu clearen sind, oder ii) sämtliche Derivate, für deren Clearing von den relevanten Parteien eine sonstige Regelung vereinbart wurde. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Mindestanforderungen an die in diesem Absatz genannten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen (einschließlich des Zeitrahmens für die Annahme) aus, wobei sie berücksichtigt, dass ein angemessenes Management der operativen und sonstigen Risiken sicherzustellen ist; ist jederzeit befugt, diese Anforderungen an die sich weiterentwickelnden Branchenstandards anzupassen. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Abschnitt genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. 11007/13 as/AS/ij 80 DGG 1B DE
Artikel 25aa (neu) Indirekte Clearingvereinbarungen 1. Indirekte Clearingvereinbarungen für börsengehandelte Derivate sind zulässig, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen nach den Artikeln 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. 2. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen über indirekte Clearingdienste gegebenenfalls die obengenannten Bedingungen erfüllen, wobei Kohärenz mit den in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegten Bestimmungen für OTC-Derivate sicherzustellen ist. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. 11007/13 as/AS/ij 81 DGG 1B DE
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Artikel 25<br />
Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme<br />
zum Clearing<br />
1. Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen geregelten<br />
Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei (CCP)<br />
gecleart werden.<br />
2. Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 3<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglie<strong>der</strong> auftreten, müssen in Bezug auf<br />
geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die<br />
gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit<br />
automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen<br />
werden.<br />
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "geclearte Derivate"<br />
i) sämtliche Derivate, die aufgrund <strong>der</strong> Clearingpflicht gemäß Absatz 1 o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong><br />
Clearingpflicht gemäß Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu clearen sind,<br />
o<strong>der</strong><br />
ii) sämtliche Derivate, für <strong>der</strong>en Clearing von den relevanten Parteien eine sonstige<br />
Regelung vereinbart wurde.<br />
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die in diesem Absatz genannten Systeme, Verfahren und Vorkehrungen (einschließlich des<br />
Zeitrahmens für die Annahme) aus, wobei sie berücksichtigt, dass ein angemessenes<br />
Management <strong>der</strong> operativen und sonstigen Risiken sicherzustellen ist; ist je<strong>der</strong>zeit befugt,<br />
diese Anfor<strong>der</strong>ungen an die sich weiterentwickelnden Branchenstandards anzupassen.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />
zum [XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Abschnitt genannten<br />
technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 80<br />
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