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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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2. Die Handelspflicht gilt auch für in Absatz 1 genannte Gegenparteien, die Derivategeschäfte<br />

abschließen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die <strong>der</strong> Handelspflicht mit<br />

Drittlandfinanzinstituten o<strong>der</strong> sonstigen Drittlandeinrichtungen unterliegt, die bei einer<br />

Nie<strong>der</strong>lassung in <strong>der</strong> Union zum Clearing verpflichtet wären. Die Handelspflicht gilt auch<br />

für Drittlandeinrichtungen, die bei Nie<strong>der</strong>lassung in <strong>der</strong> Union zum Clearing verpflichtet<br />

wären und die Derivategeschäfte, die zu einer Derivatekategorie gehören, die <strong>der</strong><br />

Handelspflicht unterliegt, abschließen, sofern <strong>der</strong> Kontrakt eine unmittelbare, wesentliche<br />

und vorhersehbare Auswirkung in <strong>der</strong> Union hat o<strong>der</strong> diese Pflicht erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong><br />

angemessen ist, um eine Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung zu vermeiden.<br />

3. Der Handelspflicht unterliegende Derivate können zum Handel an einem <strong>der</strong> in Absatz 1<br />

genannten Handelsplätze zugelassen o<strong>der</strong> dort gehandelt werden, wenn dies auf<br />

nichtausschließlicher und nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Basis erfolgt.<br />

4. Die Kommission kann nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren Beschlüsse erlassen,<br />

durch die festgestellt wird, dass <strong>der</strong> Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands<br />

gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtsverbindliche<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, die den in Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Verordnung, in <strong>der</strong><br />

Richtlinie [neue MiFID] und <strong>der</strong> Verordnung [neue Marktmissbrauchsverordnung] für<br />

Handelsplätze genannten Anfor<strong>der</strong>ungen gleichwertig sind und einer wirksamen<br />

Beaufsichtigung und Durchsetzung in dem Drittland unterliegen.<br />

Bei diesen Beschlüssen geht es einzig und allein um die Anerkennungsfähigkeit als<br />

Handelplatz für Derivate, die <strong>der</strong> Handelspflicht unterliegen.<br />

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands wird als gleichwertig betrachtet, wenn<br />

dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:<br />

a) die Handelsplätze in diesem Drittland unterliegen einer Zulassungspflicht und sind<br />

Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und<br />

Durchsetzung;<br />

11007/13 as/AS/ij 78<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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