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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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7. Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 37 Absatz 8 <strong>der</strong><br />

Richtlinie [neue MiFID] an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt, so<br />

leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats <strong>der</strong><br />

Wertpapierfirma weiter, es sei denn, diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser<br />

Information nicht wünschen.<br />

8. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />

spezifiziert wird:<br />

a) Datenstandards und -formate für die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu meldenden<br />

Informationen, einschließlich <strong>der</strong> Methoden und Regelungen für die Meldung von<br />

Finanzgeschäften sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;<br />

b) die Kriterien für die Definition eines relevanten Marktes nach Absatz 1;<br />

c) die Referenzen <strong>der</strong> erworbenen o<strong>der</strong> veräußerten Instrumente, Volumen, Datum und<br />

Zeitpunkt des Abschlusses, den Kurs und Hinweise zur Identifizierung des bzw. <strong>der</strong><br />

Kunden, in dessen/<strong>der</strong>en Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen<br />

hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in <strong>der</strong> Wertpapierfirma, die<br />

für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind,<br />

Angaben zu <strong>der</strong> für das Geschäft in Anspruch genommenen Ausnahme,<br />

Möglichkeiten zur Ermittlung <strong>der</strong> jeweiligen Wertpapierfirmen, Art und Weise <strong>der</strong><br />

Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse <strong>der</strong><br />

Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erfor<strong>der</strong>liche Datenfel<strong>der</strong>;<br />

d) Hinweise zur Ermittlung von Leerverkäufen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln<br />

nach den Artikeln 12 und 13 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 236/2012;<br />

e) die einschlägigen Finanzinstrumente, die nach Absatz 2 zu melden sind;<br />

f) die Anwendung <strong>der</strong> Pflicht zur Meldung von Geschäften auf Zweignie<strong>der</strong>lassungen<br />

von Wertpapierfirmen;<br />

g) die Merkmale eines zu meldenden Geschäfts für die Zwecke des vorliegenden<br />

Artikels.<br />

11007/13 as/AS/ij 74<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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