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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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6. Die Meldungen an die zuständige Behörde werden entwe<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Wertpapierfirma selbst,<br />

einem in ihrem Namen handelnden ARM o<strong>der</strong> einem Handelsplatz, über dessen System das<br />

Geschäft abgewickelt wurde, im Einklang mit den Absätzen 1 und 3 vorgenommen.<br />

Werden Geschäfte <strong>der</strong> zuständigen Behörde von einem Handelsplatz o<strong>der</strong> einem ARM<br />

unmittelbar gemeldet, so kann die Wertpapierfirma von <strong>der</strong> Verpflichtung gemäß Absatz 1<br />

ausgenommen werden, wobei jedoch die endgültige Verantwortung für die Meldung von<br />

Geschäften nach wie vor bei <strong>der</strong> Wertpapierfirma liegt.<br />

Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz für den Fall, dass dieser im Namen<br />

einer Wertpapierfirma Meldungen vornimmt, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten,<br />

die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung <strong>der</strong><br />

Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko <strong>der</strong> Datenverfälschung und des<br />

unberechtigten Zugriffs zu minimieren, ein Durchsickern von Informationen zu verhin<strong>der</strong>n<br />

und so je<strong>der</strong>zeit die Vertraulichkeit <strong>der</strong> Daten zu wahren. Der Herkunftsmitgliedstaat<br />

verpflichtet den Handelsplatz, je<strong>der</strong>zeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und<br />

Ausweichsysteme einzurichten, um seine Dienste je<strong>der</strong>zeit anbieten und aufrechterhalten zu<br />

können.<br />

Systeme zur Abgleichung o<strong>der</strong> Meldung von Geschäften, einschließlich gemäß Titel VI <strong>der</strong><br />

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registrierte o<strong>der</strong> anerkannte Transaktionsregister, können<br />

von <strong>der</strong> zuständigen Behörde als ARM anerkannt werden, um im Einklang mit den<br />

Absätzen 1 und 3 Meldungen von Geschäften an die zuständige Behörde zu übermitteln.<br />

Werden Geschäfte einem Transaktionsregister gemäß Artikel 9 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 648/2012 gemeldet und enthalten diese Meldungen die nach den Absätzen 1, 3 und 8 <strong>der</strong><br />

vorliegenden Verordnung erfor<strong>der</strong>lichen Einzelheiten, und werden diese <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde von einem Transaktionsregister übermittelt, so gilt die Verpflichtung <strong>der</strong><br />

Wertpapierfirma nach Absatz 1 als erfüllt.<br />

Enthalten Meldungen von Geschäften fehlerhafte Angaben o<strong>der</strong> fehlen darin Angaben, so<br />

erfolgt eine Korrektur, die <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorgelegt wird.<br />

11007/13 as/AS/ij 73<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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