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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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2. Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für<br />

Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre<br />

zur Verfügung <strong>der</strong> zuständigen Behörde. Die Aufzeichnungen enthalten sämtliche<br />

Einzelheiten, die für die Zwecke von Artikel 23 Absätze 1 und 3 erfor<strong>der</strong>lich sind, sowie<br />

weitere einschlägige Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen,<br />

darunter diejenigen, die einen Auftrag mit dem daraus resultierenden Geschäft bzw. den<br />

daraus resultierenden Geschäften verknüpfen. In Bezug auf den Zugang <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörden zu den nach diesem Absatz gefor<strong>der</strong>ten Informationen übernimmt die ESMA die<br />

Rolle des Fazilitators und Koordinators.<br />

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en einschlägigen Auftragsdaten, die nach Absatz 2 aufbewahrt werden<br />

müssen und die nicht in Artikel 23 genannt sind, festgelegt werden.<br />

Hierzu gehören die Kennziffer des Mitglieds o<strong>der</strong> Teilnehmers, das bzw. <strong>der</strong> den Auftrag<br />

übermittelt hat, die Kennziffer des Auftrags sowie Datum und Uhrzeit seiner Übermittlung,<br />

die Auftragsmerkmale einschließlich <strong>der</strong> Art des Auftrags, gegebenenfalls des Limitpreises<br />

und <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer, spezielle Anweisungen, Einzelheiten zu Än<strong>der</strong>ungen, Stornierung,<br />

<strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong> vollständigen Ausführung und Angaben zur Agentur bzw. Eigenrechnung.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />

[...] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />

bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 70<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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