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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Wird von <strong>der</strong> Zusammenführung sich decken<strong>der</strong> Kundenaufträge Gebrauch gemacht, so müssen<br />

sämtliche Vor- und Nachhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen sowie die Pflicht zur bestmöglichen<br />

Ausführung eingehalten werden. Der Betreiber eines OTF agiert innerhalb des von ihm betriebenen<br />

OTF nicht als systematischer Internalisierer. Außerdem sollte <strong>der</strong> Betreiber eines OTF den gleichen<br />

Pflichten wie ein MTF in Bezug auf den ordnungsgemäßen Umgang mit potentiellen<br />

Interessenkonflikten unterliegen.<br />

(9) Der gesamte organisierte Handel sollte an regulierten Handelsplätzen stattfinden und sowohl<br />

in <strong>der</strong> Vorhandels- als auch in <strong>der</strong> Nachhandelsphase vollkommen transparent sein. Daher müssen<br />

die Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen für alle Arten von Handelsplätzen und für alle dort gehandelten<br />

Finanzinstrumente gelten.<br />

(9a) Um sicherzustellen, dass mehr Handelsbewegungen an regulierten Handelsplätzen und über<br />

systematische Internalisierer stattfinden, wird mit dieser Verordnung für Wertpapierfirmen eine<br />

Handelspflicht in Bezug auf Aktien eingeführt, die zum Handel an einem geregelten Markt<br />

zugelassen sind o<strong>der</strong> an einem Handelsplatz gehandelt werden. Demnach sind Wertpapierfirmen<br />

verpflichtet, sämtliche Handelsgeschäfte (d.h. Handel für eigene Rechnung wie auch Handel durch<br />

Ausführung von Kundenaufträgen) über einen geregelten Markt, ein MTF, ein OTF o<strong>der</strong> einen<br />

systematischen Internalisierer abzuwickeln, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund vor, dass sie<br />

außerhalb dieser Einrichtungen abgeschlossen werden. Beispiele für solche Geschäfte sind unter<br />

an<strong>der</strong>em Geschäfte, die auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten ausgeführt<br />

werden, sowie technische Geschäfte, wie Give-up-Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung<br />

beitragen. Diese Handelspflicht berührt nicht die in <strong>der</strong> [neuen MiFID] vorgesehenen<br />

Bestimmungen über die bestmögliche Ausführung.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Option, Handelsgeschäfte über einen systematischen Internalisierer abzuwickeln,<br />

gilt, dass dies unbeschadet <strong>der</strong> Regelung für systematische Internalisierung gemäß dieser<br />

Verordnung erfolgt. Beabsichtigt wird in diesem Zusammenhang, dass das Geschäft auf diese Art<br />

und Weise abgewickelt werden kann, sofern die Wertpapierfirma selbst die einschlägigen, in dieser<br />

Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, um für eine bestimmte Aktie als systematischer<br />

Internalisierer zu gelten; wird die Wertpapierfirma jedoch in Bezug auf eine bestimmte Aktie nicht<br />

als systematischer Internalisierer betrachtet, so kann sie das Geschäft immer noch über einen<br />

an<strong>der</strong>en systematischen Internalisierer abwickeln, sofern sie ihrer Pflicht zur bestmöglichen<br />

Ausführung nachkommt und ihr diese Option zur Verfügung steht.<br />

11007/13 as/AS/ij 7<br />

DGG 1B<br />

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