DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

register.consilium.europa.eu
von register.consilium.europa.eu Mehr von diesem Publisher
04.02.2014 Aufrufe

a) nicht ausweisbare Liquiditätsgeschäfte oder b) Fälle, in denen der Aktienhandel von anderen Faktoren als dem aktuellen Marktwert der Aktie bestimmt wird. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards zu erlassen. 11007/13 as/AS/ij 68 DGG 1B DE

TITEL IV MELDUNG VON GESCHÄFTEN Artikel 21 Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Verordnung [neue Marktmissbrauchsverordnung] überwachen die zuständigen Behörden, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert. Artikel 22 Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen 1. Wertpapierfirmen halten die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörden. Bei im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG 1 geforderten Angaben. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen. 1 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15). 11007/13 as/AS/ij 69 DGG 1B DE

a) nicht ausweisbare Liquiditätsgeschäfte o<strong>der</strong><br />

b) Fälle, in denen <strong>der</strong> Aktienhandel von an<strong>der</strong>en Faktoren als dem aktuellen Marktwert <strong>der</strong><br />

Aktie bestimmt wird.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />

[XXX] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />

bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 68<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!