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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />

zum [XXX] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten<br />

technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.<br />

Artikel 20c (neu)<br />

Handelspflichten für Wertpapierfirmen<br />

1. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an<br />

einem geregelten Markt zugelassen sind o<strong>der</strong> an einem Handelsplatz gehandelt werden, an<br />

einem geregelten Markt o<strong>der</strong> gegebenenfalls im Rahmen eines MTF, OTF o<strong>der</strong><br />

systematischen Internalisierers getätigt werden, sofern nicht zu <strong>der</strong>en Merkmalen gehört,<br />

- dass sie auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden<br />

o<strong>der</strong><br />

- dass sie zwischen geeigneten und/o<strong>der</strong> professionellen Gegenparteien getätigt werden<br />

und nicht zum Prozess <strong>der</strong> Kursfestsetzung beitragen.<br />

2. Eine Wertpapierfirma, die ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt,<br />

das Kundenaufträge zu Aktien auf multilateraler Basis ausführt, muss sicherstellen, dass<br />

dieses entwe<strong>der</strong> als MTF o<strong>der</strong> als OTF im Rahmen dieser Verordnung zugelassen ist und dass<br />

es alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt.<br />

3. Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA<br />

Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die beson<strong>der</strong>en Merkmale<br />

<strong>der</strong>jenigen Aktiengeschäfte festgelegt werden, die nicht zum Prozess <strong>der</strong> Kursfestsetzung<br />

nach Absatz 1 beitragen, wobei etwa Fälle berücksichtigt werden wie<br />

11007/13 as/AS/ij 67<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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