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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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2. Systematische Internalisierer machen verbindliche Kursofferten, die gemäß Absatz 1<br />

veröffentlicht wurden, ihren an<strong>der</strong>en Kunden zugänglich. Unbeschadet dessen dürfen<br />

systematische Internalisierer entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver,<br />

nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren<br />

Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den<br />

Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit<br />

Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen o<strong>der</strong> eine solche beenden, wenn dies<br />

aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie <strong>der</strong> Kreditsituation des Kunden, des<br />

Gegenparteirisikos und <strong>der</strong> Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.<br />

3. Systematische Internalisierer verpflichten sich zum Abschluss von Geschäften mit einem<br />

an<strong>der</strong>en Kunden, dem die Kursofferte gemäß den veröffentlichten Bedingungen zur<br />

Verfügung gestellt wurde, wenn das notierte Geschäftsvolumen dem für das betreffende<br />

Instrument gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c ermittelten typischen Umfang entspricht<br />

o<strong>der</strong> es unterschreitet.<br />

Bei Finanzinstrumenten, die unter den nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e ermittelten<br />

Liquiditätsschwellenwert fallen, unterliegen systematische Internalisierer nicht <strong>der</strong><br />

Verpflichtung, eine verbindliche Kursofferte im Sinne von Absatz 2 abzugeben.<br />

4. Systematische Internalisierer können die Zahl <strong>der</strong> Geschäfte, die sie sich mit Kunden infolge<br />

einer bestimmten Kursofferte einzugehen verpflichten, auf nichtdiskriminierende und<br />

transparente Art und Weise beschränken.<br />

5. Gemäß Absatz 1 veröffentlichte Kursofferten und Kursofferten, die dem in Absatz 3<br />

genannten Volumen entsprechen o<strong>der</strong> es unterschreiten, sind so bekanntzumachen, dass sie<br />

den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen leicht<br />

zugänglich sind.<br />

6. Durch die Kursofferte(n) muss sichergestellt werden, dass <strong>der</strong> systematische Internalisierer<br />

seinen Verpflichtungen nach Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] nachkommt, und sie<br />

müssen die vorherrschenden Marktbedingungen in Bezug auf die Kurse, zu denen Geschäfte<br />

mit denselben o<strong>der</strong> ähnlichen Instrumenten an einem Handelsplatz abgeschlossen werden,<br />

wi<strong>der</strong>spiegeln.<br />

11007/13 as/AS/ij 61<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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