04.02.2014 Aufrufe

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Wenn ein systematischer Internalisierer, <strong>der</strong> nur eine Kursofferte abgibt o<strong>der</strong> dessen höchste<br />

Kursofferte unter <strong>der</strong> Standardmarktgröße liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, <strong>der</strong><br />

über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter <strong>der</strong> Standardmarktgröße, kann er sich dafür<br />

entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, <strong>der</strong> seine Quotierungsgröße übersteigt,<br />

sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in den Fällen, in denen gemäß den<br />

beiden vorangehenden Absätzen etwas an<strong>der</strong>es zulässig ist. Gibt ein systematischer<br />

Internalisierer Kursofferten in unterschiedlicher Höhe an und erhält er einen Auftrag, den er<br />

ausführen will und <strong>der</strong> zwischen diesen Volumina liegt, so führt er den Auftrag gemäß den<br />

Bestimmungen des Artikels 28 <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] zu einem <strong>der</strong> quotierten Kurse<br />

aus, außer in den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas<br />

an<strong>der</strong>es zulässig ist.<br />

5. Um eine effiziente Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds,<br />

Zertifikaten und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und es den<br />

Wertpapierfirmen zu ermöglichen, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu<br />

erhalten, erlässt die Kommission Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß<br />

Artikel 41, in denen die Kriterien spezifiziert werden, anhand <strong>der</strong>en bestimmt wird, wann<br />

die Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite nach Absatz 2 liegen.<br />

6. Die Kommission erlässt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41, in<br />

denen geklärt wird, was unter "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" für die<br />

Veröffentlichung von Kursofferten im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.<br />

Artikel 15<br />

Pflichten <strong>der</strong> zuständigen Behörden<br />

Die zuständigen Behörden haben zu prüfen,<br />

a) dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/o<strong>der</strong> Briefkurse, die sie gemäß Artikel 13<br />

veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen<br />

Marktbedingungen entsprechen;<br />

b) dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für das Anbieten besserer Kurse gemäß<br />

Artikel 14 Absatz 2 erfüllen.<br />

11007/13 as/AS/ij 58<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!