DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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4. Wenn ein systematischer Internalisierer, <strong>der</strong> nur eine Kursofferte abgibt o<strong>der</strong> dessen höchste<br />
Kursofferte unter <strong>der</strong> Standardmarktgröße liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, <strong>der</strong><br />
über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter <strong>der</strong> Standardmarktgröße, kann er sich dafür<br />
entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, <strong>der</strong> seine Quotierungsgröße übersteigt,<br />
sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in den Fällen, in denen gemäß den<br />
beiden vorangehenden Absätzen etwas an<strong>der</strong>es zulässig ist. Gibt ein systematischer<br />
Internalisierer Kursofferten in unterschiedlicher Höhe an und erhält er einen Auftrag, den er<br />
ausführen will und <strong>der</strong> zwischen diesen Volumina liegt, so führt er den Auftrag gemäß den<br />
Bestimmungen des Artikels 28 <strong>der</strong> Richtlinie [neue MiFID] zu einem <strong>der</strong> quotierten Kurse<br />
aus, außer in den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas<br />
an<strong>der</strong>es zulässig ist.<br />
5. Um eine effiziente Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds,<br />
Zertifikaten und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und es den<br />
Wertpapierfirmen zu ermöglichen, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu<br />
erhalten, erlässt die Kommission Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß<br />
Artikel 41, in denen die Kriterien spezifiziert werden, anhand <strong>der</strong>en bestimmt wird, wann<br />
die Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite nach Absatz 2 liegen.<br />
6. Die Kommission erlässt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41, in<br />
denen geklärt wird, was unter "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" für die<br />
Veröffentlichung von Kursofferten im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.<br />
Artikel 15<br />
Pflichten <strong>der</strong> zuständigen Behörden<br />
Die zuständigen Behörden haben zu prüfen,<br />
a) dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/o<strong>der</strong> Briefkurse, die sie gemäß Artikel 13<br />
veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen<br />
Marktbedingungen entsprechen;<br />
b) dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für das Anbieten besserer Kurse gemäß<br />
Artikel 14 Absatz 2 erfüllen.<br />
11007/13 as/AS/ij 58<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>