DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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2. Die Kommission erlässt Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41, in<br />
denen geklärt wird, was unter "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" für die<br />
Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.<br />
TITEL III<br />
TRANSPARENZ FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE MIT OTC HAN<strong>DE</strong>LN,<br />
EINSCHLIESSLICH SYSTEMATISCHER INTERNALISIERER<br />
Artikel 13<br />
Verpflichtung <strong>der</strong> systematischen Internalisierer zur Offenlegung von verbindlichen Kursofferten<br />
für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare<br />
Finanzinstrumente<br />
1. Wertpapierfirmen legen verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate,<br />
börsengehandelten Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumente offen,<br />
die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung<br />
betreiben und für die es einen liquiden Markt gemäß <strong>der</strong> Definition in Artikel 2 Absatz 7a<br />
Buchstabe b gibt.<br />
Besteht kein liqui<strong>der</strong> Markt für die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1, so bieten<br />
systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an.<br />
2. Dieser Artikel sowie die Artikel 14, 15 und 16 gelten für systematische Internalisierer bei<br />
<strong>der</strong> Ausführung von Aufträgen bis zur Standardmarktgröße. Systematische Internalisierer<br />
unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels und <strong>der</strong> Artikel 14, 15 und 16, wenn sie<br />
Aufträge über <strong>der</strong> Standardmarktgröße ausführen.<br />
3. Systematische Internalisierer können das Volumen bzw. die Volumina festlegen, zu denen<br />
sie Kursofferten abgeben. Eine Kursofferte muss mindestens 10 % <strong>der</strong> Standardmarktgröße<br />
einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats o<strong>der</strong><br />
eines an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstruments, die an einem Handelsplatz gehandelt<br />
werden, entsprechen.<br />
11007/13 as/AS/ij 55<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>