DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Kapitel 3<br />
Verpflichtung, Handelsdaten geson<strong>der</strong>t und zu angemessenen<br />
kaufmännischen Bedingungen anzubieten<br />
Artikel 11<br />
Verpflichtung zur geson<strong>der</strong>ten Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten<br />
1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß<br />
den Artikeln 3 bis 10 veröffentlichten Informationen offen, wobei sie Vor- und<br />
Nachhandelstransparenzdaten geson<strong>der</strong>t ausweisen.<br />
2. Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten, in denen die<br />
angebotenen Vor- und Nachhandelstransparenzdaten, die nach Absatz 1 zu veröffentlichen<br />
sind, einschließlich des Disaggregationniveaus dieser Daten, spezifiziert werden.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum<br />
[...] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren <strong>der</strong> Artikel 10 bis 14<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
Artikel 12<br />
Verpflichtung zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten<br />
zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen<br />
1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß<br />
Artikel 3 bis 10 veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen<br />
offen. Die Informationen werden kostenlos binnen 15 Minuten nach <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> Angaben gemäß den Artikeln 3 bis 10 bereitgestellt.<br />
11007/13 as/AS/ij 54<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>