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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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4. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />

spezifiziert wird:<br />

a) die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer<br />

Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />

betreiben, für jede Kategorie <strong>der</strong> betreffenden Finanzinstrumente gemäß Artikel 9<br />

Absatz 1 offenzulegen haben, einschließlich <strong>der</strong> Kennzeichen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Arten von im Rahmen von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1<br />

veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor<br />

allem durch mit <strong>der</strong> Bewertung von Instrumenten verbundene Faktoren<br />

charakterisiert sind, und solchen, die durch an<strong>der</strong>e Faktoren bestimmt werden;<br />

b) die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer<br />

Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />

betreiben, Einzelheiten zu Geschäften für jede Kategorie <strong>der</strong> betreffenden<br />

Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 später veröffentlichen<br />

dürfen;<br />

c) die Kriterien, anhand <strong>der</strong>en <strong>der</strong> Umfang o<strong>der</strong> die Art des Geschäfts festgelegt wird,<br />

für die eine spätere Veröffentlichung und die Veröffentlichung nur weniger<br />

Einzelheiten zu einem Geschäft, die Veröffentlichung <strong>der</strong> Einzelheiten zu mehreren<br />

Geschäften in aggregierter Form o<strong>der</strong> die Nichtveröffentlichung des Umfangs eines<br />

Geschäfts, speziell was die Genehmigung eines verlängerten Aufschubzeitraums für<br />

bestimmte Finanzinstrumente in Abhängigkeit von ihrer Liquidität angeht, nach<br />

Absatz 3 zulässig ist.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />

zum [XXX] vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />

bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 53<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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