DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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4. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />
spezifiziert wird:<br />
a) die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer<br />
Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />
betreiben, für jede Kategorie <strong>der</strong> betreffenden Finanzinstrumente gemäß Artikel 9<br />
Absatz 1 offenzulegen haben, einschließlich <strong>der</strong> Kennzeichen <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Arten von im Rahmen von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1<br />
veröffentlichten Geschäften, bei denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor<br />
allem durch mit <strong>der</strong> Bewertung von Instrumenten verbundene Faktoren<br />
charakterisiert sind, und solchen, die durch an<strong>der</strong>e Faktoren bestimmt werden;<br />
b) die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer<br />
Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />
betreiben, Einzelheiten zu Geschäften für jede Kategorie <strong>der</strong> betreffenden<br />
Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 später veröffentlichen<br />
dürfen;<br />
c) die Kriterien, anhand <strong>der</strong>en <strong>der</strong> Umfang o<strong>der</strong> die Art des Geschäfts festgelegt wird,<br />
für die eine spätere Veröffentlichung und die Veröffentlichung nur weniger<br />
Einzelheiten zu einem Geschäft, die Veröffentlichung <strong>der</strong> Einzelheiten zu mehreren<br />
Geschäften in aggregierter Form o<strong>der</strong> die Nichtveröffentlichung des Umfangs eines<br />
Geschäfts, speziell was die Genehmigung eines verlängerten Aufschubzeitraums für<br />
bestimmte Finanzinstrumente in Abhängigkeit von ihrer Liquidität angeht, nach<br />
Absatz 3 zulässig ist.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />
zum [XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />
bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 53<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>