DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Artikel 9<br />
Nachhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen,<br />
strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate<br />
1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen<br />
Kurs, Volumen und Zeitpunkt <strong>der</strong> Geschäfte, die auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate,<br />
die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Marktbetreiber und<br />
Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu<br />
sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.<br />
2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />
Wertpapierfirmen, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen,<br />
strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten gemäß Artikel 20<br />
offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in<br />
nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung <strong>der</strong><br />
Informationen nach Absatz 1 anwenden.<br />
Artikel 10<br />
Genehmigung einer späteren Veröffentlichung<br />
1. Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen<br />
Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach <strong>der</strong>en Umfang und Art<br />
zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.<br />
Die zuständigen Behörden können eine spätere Veröffentlichung insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
Geschäften gestatten, die<br />
11007/13 as/AS/ij 50<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>