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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 9<br />

Nachhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen,<br />

strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate<br />

1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen<br />

Kurs, Volumen und Zeitpunkt <strong>der</strong> Geschäfte, die auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate,<br />

die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Marktbetreiber und<br />

Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu<br />

sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.<br />

2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />

Wertpapierfirmen, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen,<br />

strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten gemäß Artikel 20<br />

offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in<br />

nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung <strong>der</strong><br />

Informationen nach Absatz 1 anwenden.<br />

Artikel 10<br />

Genehmigung einer späteren Veröffentlichung<br />

1. Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen<br />

Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach <strong>der</strong>en Umfang und Art<br />

zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.<br />

Die zuständigen Behörden können eine spätere Veröffentlichung insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Geschäften gestatten, die<br />

11007/13 as/AS/ij 50<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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