DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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c) <strong>der</strong> in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannte für das Instrument typische Umfang<br />
und die Definition des Systems <strong>der</strong> Preisanfrage und des Voice-Trading-Systems, bei<br />
denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen<br />
abgesehen werden kann;<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung des für ein Instrument typischen Volumens, bei dem im Einklang<br />
mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b die Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken<br />
ausgesetzt würden und berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen<br />
Marktteilnehmern um Klein- o<strong>der</strong> Großanleger handelt, trägt die ESMA den<br />
nachstehenden Faktoren Rechnung:<br />
i) <strong>der</strong> Frage, ob die Liquiditätsgeber bei diesem Volumen in <strong>der</strong> Lage sind, ihre<br />
Risiken abzusichern;<br />
ii) in Fällen, in denen ein Teil des Marktes für ein Instrument o<strong>der</strong> eine Kategorie<br />
von Instrumenten von Kleinanlegern gebildet wird, dem Durchschnittswert <strong>der</strong><br />
von diesen Anlegern getätigten Geschäften;<br />
d) die Finanzinstrumente o<strong>der</strong> die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die kein<br />
liqui<strong>der</strong> Markt besteht, bei denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von<br />
Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;<br />
e) die Parameter und Methoden zur Berechnung <strong>der</strong> Liquiditätsschwelle nach Absatz 4<br />
in Bezug auf das Finanzinstrument. Die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung<br />
des Schwellenwerts anzuwendenden Parameter und Methoden sind in einer Weise<br />
festzulegen, dass ein Erreichen des Schwellenwerts für das betreffenden<br />
Finanzinstrument gestützt auf die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7a einem<br />
erheblichen Rückgang <strong>der</strong> Liquidität an allen Handelsplätzen <strong>der</strong> Union entspricht.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX]<br />
vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10 bis 14<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 49<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>