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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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c) <strong>der</strong> in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannte für das Instrument typische Umfang<br />

und die Definition des Systems <strong>der</strong> Preisanfrage und des Voice-Trading-Systems, bei<br />

denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen<br />

abgesehen werden kann;<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung des für ein Instrument typischen Volumens, bei dem im Einklang<br />

mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b die Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken<br />

ausgesetzt würden und berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen<br />

Marktteilnehmern um Klein- o<strong>der</strong> Großanleger handelt, trägt die ESMA den<br />

nachstehenden Faktoren Rechnung:<br />

i) <strong>der</strong> Frage, ob die Liquiditätsgeber bei diesem Volumen in <strong>der</strong> Lage sind, ihre<br />

Risiken abzusichern;<br />

ii) in Fällen, in denen ein Teil des Marktes für ein Instrument o<strong>der</strong> eine Kategorie<br />

von Instrumenten von Kleinanlegern gebildet wird, dem Durchschnittswert <strong>der</strong><br />

von diesen Anlegern getätigten Geschäften;<br />

d) die Finanzinstrumente o<strong>der</strong> die Kategorien von Finanzinstrumenten, für die kein<br />

liqui<strong>der</strong> Markt besteht, bei denen gemäß Absatz 1 von einer Veröffentlichung von<br />

Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;<br />

e) die Parameter und Methoden zur Berechnung <strong>der</strong> Liquiditätsschwelle nach Absatz 4<br />

in Bezug auf das Finanzinstrument. Die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung<br />

des Schwellenwerts anzuwendenden Parameter und Methoden sind in einer Weise<br />

festzulegen, dass ein Erreichen des Schwellenwerts für das betreffenden<br />

Finanzinstrument gestützt auf die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7a einem<br />

erheblichen Rückgang <strong>der</strong> Liquidität an allen Handelsplätzen <strong>der</strong> Union entspricht.<br />

Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX]<br />

vor.<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10 bis 14<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />

Regulierungsstandards zu erlassen.<br />

11007/13 as/AS/ij 49<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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