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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Die vorübergehende Aussetzung gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei<br />

Monaten ab dem Tag ihrer Bekanntgabe auf <strong>der</strong> Website <strong>der</strong> jeweils zuständigen Behörde.<br />

Eine solche Aussetzung kann um jeweils höchstens weitere drei Monate verlängert werden,<br />

sofern die Gründe für die vorübergehende Aussetzung weiterhin gegeben sind. Wird die<br />

vorübergehende Aussetzung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie<br />

automatisch außer Kraft.<br />

Vor einer Aussetzung o<strong>der</strong> einer Verlängerung <strong>der</strong> vorübergehenden Aussetzung <strong>der</strong><br />

Pflichten gemäß Artikel 7 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde die ESMA über ihre<br />

Absicht und begründet diese ausführlich. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine<br />

Stellungnahme an die zuständige Behörde zu <strong>der</strong> Frage ab, ob ihrer Meinung nach die<br />

Aussetzung o<strong>der</strong> die Verlängerung <strong>der</strong> vorübergehenden Aussetzung gemäß den<br />

vorstehenden Unterabsätzen gerechtfertigt ist.<br />

5. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />

spezifiziert wird:<br />

a) die Bandbreite <strong>der</strong> Geld- und Briefkurse o<strong>der</strong> Kursofferten sowie die Markttiefe des<br />

Handelsinteresses zu diesen Kursen, o<strong>der</strong> indikative Vorhandelsgeld- und -briefkurse,<br />

die nahe bei den Kursen des Handelsinteresses liegen, die für jede Kategorie<br />

von Finanzinstrumenten nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 zu veröffentlichen sind;<br />

dabei ist <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Zuschnitt auf die verschiedenen Arten von<br />

Handelssystemen nach Artikel 7 Absatz 1a zu berücksichtigen;<br />

b) für jede einschlägige Kategorie von Finanzinstrumenten <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> großen<br />

Aufträge sowie Art und Mindestgröße <strong>der</strong> Aufträge, die mittels eines<br />

Auftragsverwaltungssystems getätigt werden, solange ihre Veröffentlichung noch<br />

nicht erfolgt ist, bei denen gemäß Absatz 1 von <strong>der</strong> Veröffentlichung von<br />

Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann;<br />

11007/13 as/AS/ij 48<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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