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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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3. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben und denen eine<br />

Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gewährt wird, veröffentlichen mindestens<br />

einen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs, <strong>der</strong> nahe bei dem Kurs <strong>der</strong><br />

Handelsinteressen liegt, <strong>der</strong> über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte<br />

Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt<br />

werden, mitgeteilt wird. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />

betreiben, veröffentlichen diese Informationen auf elektronischem Wege während <strong>der</strong><br />

üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis. Durch diese Regelung wird<br />

sichergestellt, dass die Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und<br />

in nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise zur Verfügung gestellt werden.<br />

Artikel 8<br />

Gewährung von Ausnahmen<br />

1. Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen<br />

Handelsplatz betreiben, in den folgenden Fällen von <strong>der</strong> Pflicht zur Veröffentlichung <strong>der</strong><br />

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 ausnehmen:<br />

a) bei im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Aufträgen und bei<br />

Aufträgen, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt<br />

werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;<br />

b) bei Interessensbekundungen in Systemen <strong>der</strong> Preisanfrage und Voice-Trading-<br />

Systemen, die über den für ein Instrument typischen Umfang hinausgehen, bei dem<br />

ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und bei dem<br />

berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen Marktteilnehmern um Kleino<strong>der</strong><br />

Großanleger handelt;<br />

c) gestrichen;<br />

d) bei Derivaten, die nicht <strong>der</strong> in Artikel 24 festgelegten Pflicht zum Handel<br />

unterliegen, sowie bei an<strong>der</strong>en Finanzinstrumenten, für die kein liqui<strong>der</strong> Markt<br />

besteht.<br />

11007/13 as/AS/ij 46<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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