DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, müssen vorab die<br />
Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Behörde zu geplanten Regelungen für eine spätere<br />
Veröffentlichung einholen und die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese<br />
Regelungen deutlich hinweisen. Die ESMA überwacht die Anwendung dieser Regelungen<br />
für eine spätere Veröffentlichung und legt <strong>der</strong> Kommission jährlich einen Bericht über ihre<br />
Anwendung in <strong>der</strong> Praxis vor.<br />
2. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes<br />
spezifiziert wird:<br />
a) die Einzelheiten zu Geschäften, die Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer<br />
Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />
betreiben, für jede Kategorie <strong>der</strong> betreffenden Finanzinstrumente gemäß Artikel 5<br />
Absatz 1 offenzulegen haben, einschließlich <strong>der</strong> Kennzeichen <strong>der</strong> verschiedenen Arten<br />
von im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19 veröffentlichten Geschäften, bei<br />
denen zwischen solchen unterschieden wird, die vor allem durch mit <strong>der</strong> Bewertung von<br />
Instrumenten verbundene Faktoren charakterisiert sind, und solchen, die durch an<strong>der</strong>e<br />
Faktoren bestimmt werden;<br />
b) die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen, einschließlich systematischer<br />
Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz<br />
betreiben, Einzelheiten zu Geschäften für jede Kategorie <strong>der</strong> betreffenden<br />
Finanzinstrumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 später<br />
veröffentlichen dürfen;<br />
c) die Kriterien, anhand <strong>der</strong>en entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres<br />
Umfangs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kategorie <strong>der</strong> Aktie, des Aktienzertifikats, des börsengehandelten<br />
Fonds, des Zertifikats und an<strong>der</strong>er vergleichbarer Finanzinstrumente für jede Kategorie<br />
<strong>der</strong> betreffenden Finanzinstrumente eine spätere Veröffentlichung zulässig ist.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />
zum [XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 10<br />
bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 44<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>