DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 5<br />
Nachhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate,<br />
börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare Finanzinstrumente<br />
1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen den<br />
Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt <strong>der</strong> Geschäfte im Hinblick auf Aktien,<br />
Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare<br />
Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden. Marktbetreiber und<br />
Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu<br />
sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.<br />
2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />
Wertpapierfirmen, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten,<br />
börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten<br />
gemäß Artikel 19 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und<br />
in nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> Informationen nach Absatz 1 anwenden.<br />
Artikel 6<br />
Genehmigung einer späteren Veröffentlichung<br />
1. Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen<br />
Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach <strong>der</strong>en Art und Umfang<br />
zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.<br />
Die zuständigen Behörden können insbeson<strong>der</strong>e eine spätere Veröffentlichung bei<br />
Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei <strong>der</strong><br />
betreffenden Aktie, dem betreffenden Aktienzertifikat, börsengehandelten Fonds, Zertifikat<br />
o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrument bzw. <strong>der</strong> Kategorie einer Aktie, eines<br />
Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />
vergleichbaren Finanzinstruments ein großes Volumen aufweisen.<br />
11007/13 as/AS/ij 43<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>