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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 5<br />

Nachhandelstransparenzanfor<strong>der</strong>ungen für Handelsplätze im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate,<br />

börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare Finanzinstrumente<br />

1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen den<br />

Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt <strong>der</strong> Geschäfte im Hinblick auf Aktien,<br />

Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und an<strong>der</strong>e vergleichbare<br />

Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden. Marktbetreiber und<br />

Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu<br />

sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.<br />

2. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren<br />

Wertpapierfirmen, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten,<br />

börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrumenten<br />

gemäß Artikel 19 offenlegen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und<br />

in nichtdiskriminieren<strong>der</strong> Weise Zugang zu den Systemen, die sie für die Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> Informationen nach Absatz 1 anwenden.<br />

Artikel 6<br />

Genehmigung einer späteren Veröffentlichung<br />

1. Die zuständigen Behörden können Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen<br />

Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach <strong>der</strong>en Art und Umfang<br />

zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen.<br />

Die zuständigen Behörden können insbeson<strong>der</strong>e eine spätere Veröffentlichung bei<br />

Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei <strong>der</strong><br />

betreffenden Aktie, dem betreffenden Aktienzertifikat, börsengehandelten Fonds, Zertifikat<br />

o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en vergleichbaren Finanzinstrument bzw. <strong>der</strong> Kategorie einer Aktie, eines<br />

Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />

vergleichbaren Finanzinstruments ein großes Volumen aufweisen.<br />

11007/13 as/AS/ij 43<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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