DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
5. Damit die Überwachung des Handels im Rahmen dieser Ausnahmen auf verlässlicher<br />
Grundlage erfolgt und damit zuverlässig festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1<br />
genannten Obergrenzen überschritten worden sind, werden die Betreiber von<br />
Handelsplätzen verpflichtet, Systeme und Verfahren einzurichten,<br />
i) die die Identifizierung aller Handelsgeschäfte ermöglichen, die an ihren Handelsplätzen<br />
unter diesen Ausnahmen getätigt worden sind, und<br />
ii) mit denen sichergestellt wird, dass <strong>der</strong> im Rahmen dieser Ausnahmen nach<br />
Absatz 1 Ziffer i zulässige Prozentsatz von Handelsgeschäften unter keinen Umständen<br />
überschritten wird.<br />
6. Der erste Zeitraum, für den die Handelsdaten durch die ESMA veröffentlicht werden und<br />
in dem <strong>der</strong> Handel mit einem Finanzinstrument unter diesen Ausnahmen zu überwachen<br />
ist, beginnt sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Unbeschadet des<br />
Artikels 4 Absatz 2a erhalten die zuständigen Behörden die Befugnis, die Anwendung<br />
dieser Ausnahmen ab dem Beginn <strong>der</strong> Anwendung dieser Verordnung und danach auf<br />
monatlicher Basis auszusetzen.<br />
7. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die<br />
Methode, einschließlich <strong>der</strong> Kennzeichnung <strong>der</strong> Geschäfte, festgelegt wird, mit <strong>der</strong> sie die<br />
Geschäftsdaten nach Absatz 4 zusammenstellt, berechnet und veröffentlicht, um das<br />
gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze <strong>der</strong><br />
Handelsgeschäfte, bei denen EU-weit und an den einzelnen Handelsplätzen von diesen<br />
Ausnahmen Gebrauch gemacht wird, genau zu bestimmen.<br />
Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis<br />
zum [XXX] vor.<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren gemäß den<br />
Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die in Unterabsatz 1 genannten<br />
technischen Regulierungsstandards zu erlassen.<br />
11007/13 as/AS/ij 42<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>