DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Die ESMA legt <strong>der</strong> Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [XXX]<br />
vor.<br />
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen<br />
Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 1095/2010<br />
festgelegten Verfahren zu erlassen.<br />
4. Von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2004/39/EG sowie den Artikeln 18 bis 20 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1287/2006<br />
<strong>der</strong> Kommission vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährte Ausnahmen werden<br />
von <strong>der</strong> ESMA [zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] überprüft. Die<br />
ESMA gibt eine Stellungnahme an die betreffende zuständige Behörde ab, in <strong>der</strong> die<br />
fortwährende Vereinbarkeit je<strong>der</strong> dieser Ausnahmen mit den Anfor<strong>der</strong>ungen dieser<br />
Verordnung und jeglichen auf dieser Verordnung basierenden technischen<br />
Regulierungsstandards bewertet wird.<br />
Artikel 4a (neu)<br />
Mechanismus zur Begrenzung des Volumens<br />
1. Um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1<br />
Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die Kursbildung nicht<br />
unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, wird <strong>der</strong> Handel unter diesen Ausnahmen wie folgt<br />
beschränkt:<br />
i) Der Prozentsatz an Handelsgeschäften mit einem Finanzinstrument an einem<br />
Handelsplatz bei Anwendung <strong>der</strong> genannten Ausnahmen darf 4 % des gesamten<br />
Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen <strong>der</strong><br />
gesamten Union im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;<br />
ii) EU-weit darf <strong>der</strong> Handel mit einem Finanzinstrument bei Anwendung dieser<br />
Ausnahmen 8 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments<br />
an allen Handelsplätzen <strong>der</strong> gesamten Union im vorangegangenen<br />
Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;<br />
11007/13 as/AS/ij 40<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>