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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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c) Aufträgen mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang;<br />

d) Aufträgen, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt<br />

werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist.<br />

1a. [neu] Der Referenzkurs nach Absatz 1 Buchstabe a wird festgelegt, indem einer <strong>der</strong><br />

folgenden Kurse ermittelt wird:<br />

a) <strong>der</strong> Mittelwert des aktuellen Geld- und Briefkurses,<br />

b) <strong>der</strong> Eröffnungs- und/o<strong>der</strong> Schlusskurs des betreffenden Geschäftstags. Aufträge dürfen<br />

nur außerhalb des durchgehenden Handelszeitraums des betreffenden Geschäftstags<br />

auf diese Kurse referenzieren.<br />

2. Vor <strong>der</strong> Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden<br />

die ESMA sowie an<strong>der</strong>e zuständige Behörden über ihre Absicht, von einer individuellen<br />

Ausnahme Gebrauch zu machen, und erläutern die Handhabung <strong>der</strong> jeweiligen Ausnahme,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Details des Handelsplatzes, auf dem <strong>der</strong> Referenzkurs nach Absatz 1<br />

Buchstabe a festgelegt wird. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens drei<br />

Monate vor <strong>der</strong>en Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt <strong>der</strong><br />

Meldung gibt die ESMA eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde ab, in <strong>der</strong><br />

die Vereinbarkeit <strong>der</strong> Ausnahme mit den Anfor<strong>der</strong>ungen bewertet wird, die in Absatz 1<br />

festgelegt sind und in den gemäß Absatz 3 zu erlassenden technischen<br />

Regulierungsstandards spezifiziert werden. Gewährt eine zuständige Behörde eine<br />

Ausnahme und ist eine zuständige Behörde eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaats damit nicht<br />

einverstanden, so kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit <strong>der</strong><br />

Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen <strong>der</strong> ihr durch Artikel 19 <strong>der</strong><br />

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA<br />

überwacht die Anwendung <strong>der</strong> Ausnahmen und legt <strong>der</strong> Kommission jährlich einen Bericht<br />

über ihre Anwendung in <strong>der</strong> Praxis vor.<br />

11007/13 as/AS/ij 38<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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