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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 4<br />

Gewährung von Ausnahmen<br />

1. Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen<br />

Handelsplatz betreiben, in den folgenden Fällen von <strong>der</strong> Pflicht zur Veröffentlichung <strong>der</strong><br />

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausnehmen bei:<br />

a) Systemen für das Zusammenführen von Aufträgen, die auf einer Handelsmethode<br />

gründen, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Kurs des Finanzinstruments gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus dem<br />

Handelsplatz abgeleitet wird, auf dem das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen<br />

einen hinreichenden Anteil am durchschnittlichen täglichen Gesamtvolumen des<br />

Handels mit diesem Finanzinstrument hat, sofern dieser Referenzkurs eine breite<br />

Veröffentlichung erfährt und von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs<br />

angesehen wird. Für eine kontinuierliche Inanspruchnahme dieser Ausnahme müssen<br />

die in Artikel 4a genannten Bedingungen erfüllt sein;<br />

b) Systemen, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, für die Folgendes gilt:<br />

i) die Geschäfte werden innerhalb des aktuellen gewichteten Spread<br />

abgeschlossen, so wie er im Or<strong>der</strong>buch wie<strong>der</strong>gegeben wird, bzw. zu den<br />

Kursofferten <strong>der</strong> Marktpfleger des Handelsplatzes, <strong>der</strong> das System betreibt.<br />

Hierbei müssen die in Artikel 4a genannten Bedingungen erfüllt sein; o<strong>der</strong><br />

i*)<br />

die Geschäfte betreffen illiquide Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte<br />

Fonds, Zertifikate o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e vergleichbare Finanzinstrumente, die nicht unter<br />

den Begriff des liquiden Marktes nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7a<br />

Buchstabe b dieser Verordnung fallen; sie werden innerhalb eines Prozentsatzes<br />

eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Systembetreiber<br />

festgelegt wurden, abgeschlossen; o<strong>der</strong><br />

ii)<br />

auf die Geschäfte sind an<strong>der</strong>e Bedingungen anwendbar als <strong>der</strong> jeweils geltende<br />

Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments;<br />

11007/13 as/AS/ij 37<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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