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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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37) (neu) "öffentlicher Emittent" die folgenden Emittenten von Schuldtiteln:<br />

i) die Union;<br />

ii) einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur o<strong>der</strong> einer<br />

Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;<br />

iii) im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes;<br />

iv) eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;<br />

v) ein von zwei o<strong>der</strong> mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das<br />

dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong> zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen o<strong>der</strong><br />

bedroht sind, o<strong>der</strong><br />

vi) die Europäische Investitionsbank;<br />

38) (neu) "öffentlicher Schuldtitel" ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten<br />

begeben wird.<br />

2. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 gelten auch für die Richtlinie [neue MiFID].<br />

3. Die Kommission kann Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41<br />

erlassen, die bestimmte technische Elemente <strong>der</strong> Begriffsbestimmungen nach Absatz 1<br />

spezifizieren, um sie an die Marktentwicklungen anzupassen und die einheitliche Anwendung<br />

dieser Verordnung zu gewährleisten.<br />

11007/13 as/AS/ij 35<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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