DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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37) (neu) "öffentlicher Emittent" die folgenden Emittenten von Schuldtiteln:<br />
i) die Union;<br />
ii) einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur o<strong>der</strong> einer<br />
Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;<br />
iii) im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes;<br />
iv) eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;<br />
v) ein von zwei o<strong>der</strong> mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das<br />
dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten seiner<br />
Mitglie<strong>der</strong> zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen o<strong>der</strong><br />
bedroht sind, o<strong>der</strong><br />
vi) die Europäische Investitionsbank;<br />
38) (neu) "öffentlicher Schuldtitel" ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten<br />
begeben wird.<br />
2. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 gelten auch für die Richtlinie [neue MiFID].<br />
3. Die Kommission kann Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41<br />
erlassen, die bestimmte technische Elemente <strong>der</strong> Begriffsbestimmungen nach Absatz 1<br />
spezifizieren, um sie an die Marktentwicklungen anzupassen und die einheitliche Anwendung<br />
dieser Verordnung zu gewährleisten.<br />
11007/13 as/AS/ij 35<br />
DGG 1B<br />
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