DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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(40) Wenngleich sich die zuständigen nationalen Behörden in einer günstigeren Position befinden,<br />
um Marktentwicklungen zu überwachen, kann die Gesamtwirkung <strong>der</strong> Probleme in Bezug auf<br />
Handelstransparenz, Meldung von Geschäften, Derivatehandel und Verbot von Produkten und<br />
Praktiken nur im EU-Kontext in vollem Umfang erfasst werden. Die Ziele dieser Verordnung lassen<br />
sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen; die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5<br />
des Vertrags über die Europäische Union nie<strong>der</strong>gelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen<br />
ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus.<br />
(40a) Die von einer zuständigen Behörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ESMA im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen<br />
Maßnahmen sollten in keiner Weise, we<strong>der</strong> direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat o<strong>der</strong> eine<br />
Gruppe von Mitgliedstaaten als Platz für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die<br />
Ausübung von Anlagetätigkeiten in jeglicher Währung benachteiligen.<br />
(41) Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten EU-weit einen<br />
angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA<br />
über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu<br />
übertragen, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen<br />
Entscheidungen erfor<strong>der</strong>n, auszuarbeiten und <strong>der</strong> Kommission vorzulegen.<br />
11007/13 as/AS/ij 22<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>