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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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(40) Wenngleich sich die zuständigen nationalen Behörden in einer günstigeren Position befinden,<br />

um Marktentwicklungen zu überwachen, kann die Gesamtwirkung <strong>der</strong> Probleme in Bezug auf<br />

Handelstransparenz, Meldung von Geschäften, Derivatehandel und Verbot von Produkten und<br />

Praktiken nur im EU-Kontext in vollem Umfang erfasst werden. Die Ziele dieser Verordnung lassen<br />

sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen; die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5<br />

des Vertrags über die Europäische Union nie<strong>der</strong>gelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen<br />

ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erfor<strong>der</strong>liche Maß hinaus.<br />

(40a) Die von einer zuständigen Behörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ESMA im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen<br />

Maßnahmen sollten in keiner Weise, we<strong>der</strong> direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat o<strong>der</strong> eine<br />

Gruppe von Mitgliedstaaten als Platz für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die<br />

Ausübung von Anlagetätigkeiten in jeglicher Währung benachteiligen.<br />

(41) Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten EU-weit einen<br />

angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA<br />

über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu<br />

übertragen, Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen<br />

Entscheidungen erfor<strong>der</strong>n, auszuarbeiten und <strong>der</strong> Kommission vorzulegen.<br />

11007/13 as/AS/ij 22<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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