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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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In <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist festgelegt, dass in Fällen, in denen sich Rechte an<br />

gewerblichem und geistigem Eigentum auf Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit<br />

Derivatekontrakten beziehen, die diesbezüglichen Genehmigungen zu verhältnismäßigen, fairen,<br />

angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden sollten. Deshalb sollte CCP<br />

und an<strong>der</strong>en Handelsplätzen <strong>der</strong> Zugang zu Genehmigungen für Benchmarks und zu Informationen<br />

über Benchmarks, die benötigt werden, um den Wert von Finanzinstrumenten zu bestimmen, zu<br />

verhältnismäßigen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden;<br />

und Genehmigungen sollten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen erteilt werden. Für<br />

Benchmarks, die bei Inkrafttreten <strong>der</strong> Verordnung bereits bestehen, gilt eine Übergangsfrist von<br />

drei Jahren, während <strong>der</strong>er ein Antrag auf eine Genehmigung abgelehnt werden kann. Wird nach<br />

dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine neue Benchmark entwickelt und liegen objektive Gründe<br />

für den Aufschub des Zugangs vor, insofern als <strong>der</strong> Markt für diese neue Benchmark beobachtet<br />

und angemessene kaufmännische Bedingungen bewertet werden müssen, so kann ein Antrag auf<br />

Genehmigung für bis zu drei Jahre nach Beginn des Handels mit dem Finanzinstrument, auf das<br />

sich die Benchmark bezieht, o<strong>der</strong> nach dessen Zulassung zum Handel abgelehnt werden. Der<br />

Zugang zu Genehmigungen ist von wesentlicher Bedeutung, um den Zugang zwischen Handelsplätzen<br />

und CCP nach den Artikeln 28 und 29 zu erleichtern, da an<strong>der</strong>nfalls <strong>der</strong> Zugang zwischen<br />

Handelsplätzen und CCP, zu denen <strong>der</strong> Zugang beantragt wurde, nach wie vor durch Genehmigungsregelungen<br />

verhin<strong>der</strong>t werden könnte. Mit <strong>der</strong> Beseitigung von Barrieren und diskriminierenden<br />

Praktiken soll <strong>der</strong> Wettbewerb beim Clearing und beim Handel mit Finanzinstrumenten gestärkt<br />

werden – mit dem Ziel, auf den Märkten in <strong>der</strong> Union Anlagekosten und Fremdkapitalkosten zu<br />

senken, Ineffizienzen zu beseitigen und Innovation zu för<strong>der</strong>n. Die Kommission sollte die<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Nachhandelsinfrastrukturen weiterhin genauestens verfolgen und, soweit<br />

erfor<strong>der</strong>lich, intervenieren, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

(33a) (neu) In <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird dargelegt, welche Bedeutung<br />

Interoperabilitätsvereinbarungen für eine größere Integration des Marktes für<br />

Nachhandelstätigkeiten in <strong>der</strong> Union haben; ferner werden darin Interoperabilitätsvereinbarungen<br />

für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente geregelt, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nach<br />

Titel V <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügen. Die vorliegende Verordnung berührt diese<br />

Bestimmungen nicht und lässt nach wie vor Interoperabilitätsvereinbarungen für übertragbare<br />

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Titel V <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EU) Nr. 648/2012 genügen.<br />

11007/13 as/AS/ij 19<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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