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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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7. (neu) Vor Ablauf von fünf Jahren nach <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> MiFIR im Sinne von Artikel 46 legt<br />

die Kommission nach Konsultation <strong>der</strong> ESMA dem Rat und dem Parlament einen Bericht<br />

darüber vor, ob <strong>der</strong> in Artikel 29 Absatz 4a (neu) festgelegte Schwellenwert weiterhin<br />

angemessen ist und ob <strong>der</strong> Nichtbeteiligungsmechanismus in Bezug auf börsengehandelte<br />

Derivate beibehalten werden sollte.<br />

8. (neu) Bis sechs Monate vor dem Beginn <strong>der</strong> Anwendung dieser Verordnung im Sinne von<br />

Artikel 46 legt die Kommission auf Grundlage einer Risikobewertung, die von <strong>der</strong> ESMA in<br />

Abstimmung mit dem ESRB vorgenommen wird, dem Rat und dem Parlament einen Bericht<br />

vor, in dem beurteilt wird, ob es notwendig ist, börsengehandelte Derivate vorübergehend<br />

aus dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> Artikel 28 und 29 auszuklammern. In diesem Bericht<br />

werden die etwaigen Risiken berücksichtigt, die aus Bestimmungen über den offenen<br />

Zugang hinsichtlich börsengehandelter Derivate für die Stabilität und das ordnungsgemäße<br />

Funktionieren <strong>der</strong> Finanzmärkte erwachsen können. Vorbehaltlich <strong>der</strong> Feststellungen dieses<br />

Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 41 erlassen, um<br />

börsengehandelte Derivate ab dem Beginn <strong>der</strong> Anwendung dieser Verordnung für bis zu<br />

drei Jahre aus dem Anwendungsbereich <strong>der</strong> Artikel 28 und 29 auszuklammern.<br />

Artikel 44<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> EMIR<br />

Der folgende Unterabsatz wird Artikel 67 Absatz 2 <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angefügt:<br />

"Ein Transaktionsregister übermittelt Daten an die zuständigen Behörden gemäß den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nach Artikel 23 <strong>der</strong> Verordnung [MiFIR]."<br />

11007/13 as/AS/ij 114<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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