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DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig<br />

dem Europäischen Parlament und dem Rat.<br />

5. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn we<strong>der</strong> das Europäische Parlament noch <strong>der</strong><br />

Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das<br />

Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf dieser<br />

Frist das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat beide <strong>der</strong> Kommission mitgeteilt haben, dass<br />

sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments o<strong>der</strong> des<br />

Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<br />

Kapitel 2<br />

Durchführungsrechtsakte<br />

Artikel 42<br />

Ausschussverfahren<br />

1. Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach den Artikeln 24 und<br />

26 von dem durch den Beschluss 2001/528/EG <strong>der</strong> Kommission 1 eingesetzten Europäischen<br />

Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne <strong>der</strong><br />

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 2 .<br />

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />

Nr. 182/2011 unter Beachtung von <strong>der</strong>en Artikel 8.<br />

1<br />

2<br />

ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.<br />

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.<br />

11007/13 as/AS/ij 110<br />

DGG 1B<br />

<strong>DE</strong>

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