DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig<br />
dem Europäischen Parlament und dem Rat.<br />
5. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn we<strong>der</strong> das Europäische Parlament noch <strong>der</strong><br />
Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das<br />
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf dieser<br />
Frist das Europäische Parlament und <strong>der</strong> Rat beide <strong>der</strong> Kommission mitgeteilt haben, dass<br />
sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments o<strong>der</strong> des<br />
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.<br />
Kapitel 2<br />
Durchführungsrechtsakte<br />
Artikel 42<br />
Ausschussverfahren<br />
1. Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach den Artikeln 24 und<br />
26 von dem durch den Beschluss 2001/528/EG <strong>der</strong> Kommission 1 eingesetzten Europäischen<br />
Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne <strong>der</strong><br />
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 2 .<br />
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EU)<br />
Nr. 182/2011 unter Beachtung von <strong>der</strong>en Artikel 8.<br />
1<br />
2<br />
ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.<br />
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.<br />
11007/13 as/AS/ij 110<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>