DE - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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TITEL IX<br />
<strong>DE</strong>LEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE<br />
Kapitel 1<br />
Delegierte Rechtsakte<br />
Artikel 40<br />
Delegierte Rechtsakte<br />
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 41 in Bezug auf Artikel 2<br />
Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 2,<br />
Artikel 31 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 10 anzunehmen.<br />
Artikel 41<br />
Ausübung <strong>der</strong> Befugnisübertragung<br />
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird <strong>der</strong> Kommission unter den in diesem<br />
Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.<br />
2. Die entsprechenden Befugnisse werden <strong>der</strong> Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem in<br />
Artikel 41 Absatz 1 genannten Zeitpunkt übertragen.<br />
3. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament o<strong>der</strong> vom Rat je<strong>der</strong>zeit<br />
wi<strong>der</strong>rufen werden. Der Beschluss über den Wi<strong>der</strong>ruf beendet die Übertragung <strong>der</strong> in<br />
diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> zu einem im Beschluss über den Wi<strong>der</strong>ruf<br />
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die<br />
bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Wi<strong>der</strong>ruf nicht berührt.<br />
11007/13 as/AS/ij 109<br />
DGG 1B<br />
<strong>DE</strong>